Jahrgang 
1903
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VI. Unterstützungen.

Von der Soll-Einnahme an Schulgeld, welches jährlich 130 Mk. für jeden Schü- ler beträgt, wurden 10% behufs völliger oder teilweiser Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet.

Es wird bemerkt, dafs die frühere Bestimmung, nach welcher den dritten die- selbe höhere Lehranstalt gleichzeitig besuchenden Brüdern auf Nachsuchen der Eltern das Schulgeld zu erlassen war, durch Erlals des Herrn Ministers v. 3. Januar 1888 U II Nr. 3079(Vfg. v. 7. Februar 1888 S. 145) aufgehoben und durch die Verord- nung ersetzt worden ist,dals in derartigen Fällen die Entscheidung lediglich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Betreffenden abhängig zu machen ist.

Ferner wird ausdrücklich in Erinnerung gebracht, dafs weder der Direktor noch der Rendant der Anstaltskasse das Recht zu Stundungen von Schulgeld besitzen.

Der Schulgeld-Erlafs kann frühestens vom 2. Halbjahre nach dem Eintritt und nur auf die Dauer eines Halbjahres gewährt werden und wird aufgehoben, wenn die für ihn malsgebenden Umstände sich ändern.

VII. Mitteilungen an die Schüler, deren Eltern u. Pensionsgeber.

1. Abmeldungen von Schülern müssen schriftlich oder mündlich durch Ab- Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor geschehen. In den schriftlichen den meldungen ist der Grund für den Abgang des Schülers, sowie der künftige Beruf des- selben oder die Anstalt anzugeben, in die er übergehen soll.

Wenn ein Primaner die Anstalt wechselt. So entscheidet das Königliche Provin- zial-Schulkollegium beim Eintritt in die neue Anstalt auf besonders zu stellenden Antrag hin, ob diesem für die Meldung zur Reifeprüfung das betreffende Halbjahr auf die Lehr- zeit der Prima anzurechnen ist. Ist der Schüler von der früher besuchten Anstalt im Disciplinarwege entfernt worden oder hat er sie verlassen, um sich einer Schulstrafe zu entziehen, so ist eine Anrechnung des Halbjahres ausgeschlossen.

2. Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben und ist für das ganze Vierteljahr zu zahlen für jeden Schüler, der nicht spätestens am 1. Tage des Viertel- jahres bei dem Direktor vorschriftsmäfsig abgemeldet ist.

Die Abmeldung zum Ostertermin hat nach Anordnung des Kgl. Prov.-Schulkolle- giums v. 21. Nov. 1898 S. 7312 in der auf den Schulschlufs folgenden Woche zu erfolgen; in Jahren mit frühem Osterfest dauert die Abmeldefrist bis zum 1. April.

Der Termin für das zweite Vierteljahr ist stets der 1. Juli, für das dritte das Ende der ersten Ferienwoche, für das vierte der 1. Januar.

3. Aufnahmen erfolgen nur zu Beginn eines Schulhalbjahres, zu Ostern und Herbst. Die Anmeldungen neuer Schüler sind von den Eltern oder ihren Stell- vertretern spätestens am Tage vor der Aufnahmeprüfung persönlich bei dem Direktor in der amtlichen Sprechstunde oder schriftlich zu vollziehen.

Dabei sind einzureichen: 1. Der Geburtsschein, 2. der JImpfschein,(Wiederim- pfungsschein), 3. ein Zeugnis über den Vorbereitungsunterricht und bei einem An- staltswechsel ein förmliches Abgangszeugnis von der vorher besuchten Anstalt.

Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor dem vollende- ten 9. Lebensjahre.

Solche Schüler, welche, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Halbjahres in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei