— 12— II. Mitteilungen aus Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1. Ministerial-Erlass v. 30/3/1, mitgeteilt durch Vfg. des Kgl. Prov.-Schulkol- legiums zu Cassel(P. S. C.) v. 9 2 gibt Anweisung die Pausen betreffend.
2. Vfg. des P. S. C. v. 11501 S. 1235 betr. Vogelschutz.
3. Min.-Erl. v. 3/5 ¹ bezw. 22 3/l, mitgeteilt durch P. S. C. v. 24 7/01 S. 3711 betr. die Ausdehnung des Krankenversicherungszwanges.
4. Vfg. des P. S. C. v. 6/⁄6/1 S. 4373 teilt die neuen Lehrpläne u. Lehr- aufgaben für die höheren Schulen in Preussen mit.
5. Min.-Erl. v. 1010%01, mitget. durch P. S. C. v. 23110⁄1 S. 7941, macht die abgeänderten Bestimmungen über die Aufnahme von Studierenden in die Kaiser Wilhelms⸗Akademie für das militärärztliche Bildungswesen zu Berlin bekannt.
6. Min.-Erl. v. 24. Juni bezw. 3. Aug.(27 ⁄201), mitget. durch P. S. C. v. 9111, 01 S. 6172, ordnet an, dass bei Staatsbauten die Stempelsteuer der Verträge vom Un ternehmer zu zahlen sind.
7. Min.-Erl. v. 1111]01, mitget. durch Vfg. des P. S. C. v. 26/11701 S. 8781. teilt die neue Ordnung der Reifeprüfung mit.
8. Min.-Erl. v. 25/10701, mitget. durch Vfg. des P. S. C. v. 15/11701 S. 8611, teilt folgende„Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höhe- ren Lehranstalten“ mit:
§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf. § 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prä- dikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammen- gefasst werden. § 4. Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissen- schaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung an- zusehen. UÜUber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlich- keit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entspre- chende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen: a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.


