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VI Unterstützungen.
Von der Soll-Einnahme an Schulgeld wurden den bestehenden Verordnungen ge- mäss 10% behufs voller oder teilweiser Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet, und zwar wurde für das Sommerhalbjahr 1) der volle bezw. annähernd volle Betrag 2 Schülern erlassen, 2) etwas mehr als die Hälfte 7 Schülern, 3) ungefähr die Hälfte 11 Schülern, 4) etwa ein Drittel 8 Schülern, 5) noch kleinere Beträge 4 Schülern.— Für das 2. Schulquartal musste wegen Austritts einiger Schüler je zweien der 2. und 3. Kategorie der Erlass etwas gekürzt werden Im ganzen wurden 32 Schüler bedacht— Für das Winterhalbjahr musste wegen Abnahme der Frequenz bei 3 Schülern der zweiten, bei 2 der dritten und bei 1 der vierten Kategorie der Er- lass etwas gekürzt werden. Im letzten Schulquartal konnte zu der 5. Kategorie noch 1 Schüler hinzukommen
VII. Mitteilungen.
1. Die Eltern und Vormünder der Schüler werden gemäss Verf. des Kgl. Prov.-Schulkollegiums vom 24. März d. J. davon in Kenntnis gesetzt, dass mit Be- ginn des neuen Schuljahres an hiesiger Anstalt, wie an sämtlichen Gym- nasien, Realgymnasien und Oberrealschulen der Monarchie, eine Erhöhung des jährlichen Schulgeldes auf 120 M. einzutreten hat, dass jedoch der bis- her übliche Schulgelderlass von 10% der Soll-Einnahme auch weiterhin zu gewähren ist.
2. Die öffentliche Prüfung aller Klassen wird Donnerstag den 7. April von 8 Uhr ab in der Aula in folgender Ordnung stattfinden: VI und V: Religion, IV. lateinische Grammatik, III?: Geographie, IIIi: Französisch, II2 Griechisch, IIi: Ge- schichte, Lz: Mathe vatik An die Prüfung schliesst sich die Entlassung der Abiturienten sowie die Bekanntmachung der Versetzungen und die Austeilung der Censuren in den einzelnen Klassen.
3. Dienstag den 26. April morgens von 8 Uhr an werden die Aufnahme- prüfungen Stattfinden. Am folgenden Tage morgens 7 Uhr wird das neue Schuljahr mit Gymnasialgottesdienst eröffnet. Um 8 Uhr folgt die übliche Ver- sammlung in der Aula, nach welcher der Unterricht beginnt.
4. Die Anmeldungen neuer Schüler sind von den Eltern oder deren gesetzlichen Stellvertretern persönlich oder schriftlich spätestens am Tage vor der Au fnahme- prüfung bei dem Unterzeichneten zu vollziehen. Dabei sind einzureichen: 1) der Geburtsschein, 2) der Impfschein, bezw. auch der Wiederimpfungs- schein, 3) ein Zeugnis über den vorangegangenen Unterricht, für Schüler, welche beréits eine höhere Lehranstalt besucht haben, ein förmliches Abgangs- zeugnis.
Zu der öffentlichen Prüfung beehrt sich der Unterzeichnete ergebenst einzuladen.
Der Direktor
Or. L. Peters.


