Jahrgang 
1928
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Mitteilungen an die Eltern.

Wir empfehlen den Eltern dringend, die Lektüre ihrer Kinder zu überwachen; auch ſollten für den Beſuch des Theaters und ganz beſonders des Kinematographen nur erzieheriſche Grund⸗ ſätze maßgebend ſein.

Nach unſeren Beobachtungen haben die Vergnügungen und Veranſtaltungen, an denen manche Schülerinnen teilnehmen, ein ſolches übermaß angenommen, daß die Schule dagegen die ſchwerſten Bedenken haben muß. Jedenfalls dürfen die Eltern ſolcher Kinder die Schule nicht dafür verantwortlich machen, wenn ihre Kinder in ihren Leiſtungen nachlaſſen oder gar an ihrer Geſundheit Schaden leiden.

Es iſt den Schülerinnen verboten, mit Armbändern und Ahren in die Schule zu kommen; nur die Auswärtigen dürfen Ahren tragen.

Wir machen nochmals darauf aufmerkſam, daß Arlaub im Anſchluß an die Ferien, beſonders an die Sommerferien, nur auf Grund eines ärztlichen, bzw. kreisärztlichen Zeugniſſes erteiltwird. Es iſt ferner nicht angängig, daß die Eltern ihren Aufenthalt an der See, auf dem Lande uſw. ohne NRückſicht auf die Schule regeln und dann Arlaub verlangen.

Begabte, fleißige und in ihrem Betragen muſterhafte Schülerinnen können ganze oder halbe Freiſtellen erhalten. Neu eingetretene Schülerinnen ſollen im erſten Jahr mit Freiſtellen nicht bedacht werden.

Geſuche um Freiſtellen ſind bis zum 5. Mai an die Direktion zu richten. Vordrucke hierfür ſind bei dem Hausmeiſter zu haben.

Aus der Verfügung des Landesamts für das Bildungsweſen über die Befreiung vom Turnunterricht ſeien die hauptſächlichſten Beſtimmungen angeführt:

Die ärztlichen Zeugniſſe müſſen nach einem Vordruck hergeſtellt werden(zu haben beim Hausmeiſter). Die Schule hat das Necht, jedes ungenügend ausgeſtellte Zeugnis zur Vervoll ſtändigung zurückzugeben, ſowie jedes Zeugnis durch den zuſtändigen beamteten Arzt oder, wo vorhanden, Schularzt nachprüfen zu laſſen und in Zweifelsfällen die Bewilligung von der Nach unterſuchung durch den Kreisarzt oder Schularzt abhängig zu machen. Eine ſolche Nachunter⸗ ſuchung kann außerdem angeordnet werden, wenn das Geſuch für einen längeren Zeitraum als ½ Jahr gelten ſoll oder wenn es nach Ablauf der im erſten Geſuch genannten Friſt erneuert wird, wenn es ſich auf Befreiung von mehreren Anterrichtsfächern oder auf Verlängerung der Schulferien bezieht oder wenn das Kind ſich außerhalb der Schule körperlich in einer Weiſe betätigt, die mit der Begründung für die erteilte Befreiung im Widerſpruch ſteht(z. B. durch Beſuch der Tanzſtunde, Nadfahren, Tennisſpielen).

Das Porto für Mitteilungen an die Eltern, die im Intereſſe der Schülerinnen erfolgen, haben die Eltern zu tragen.

Samstag, 31. 3. und Sonntag, den 1. April, findet in unſerem Zeichenſaal eine Ausſtellung von Zeichnungen unſerer Schülerinnen ſtatt, zu der alle Eltern und Freunde unſerer Schule herzlichſt eingeladen ſind.

Beginn des Anterrichts: Dienstag, 24. April, 8 ½ Uhr.

Sprechſtunden der Direktion täglich von 11 12 Ahr, ſofern nicht dienſtliche Ver⸗ hinderungen vorliegen,