Jahrgang 
1899
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Bekannkmachungen.

Anmeldungen zum Eintritt in die Vorſchule, Realſchule und Landwirtſchaftsſchule werden am 10. April von 8 Uhr vormittags an in dem Amtszimmer des Unterzeichneten entgegengenommen.

Die Aufnahmeprüfung findet an demſelben Tage von vorm. 9, Uhr an ſtatt.

Jeder neu eintretende Schüler hat ein Entlaſſungszeugnis aus der ſeither von ihm beſuchten Schule, den Impfſchein oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Beſcheinigung der zweiten Impfung vorzulegen, ferner aus dem ſtandesamtlichen Regiſter einen Geburtsauszug, in dem, falls mehrere Vornamen vorhanden ſein ſollten, der Rufname durch Unterſtreichen hervorgehoben ſein muß.

Zur Aufnahme in die unterſte Abteilung der Vorſchule iſt in der Regel das zurückgelegte ſechſte Lebensjahr, zur Aufnahme in die 6. Klaſſe der Realſchule das zurückgelegte zehnte Lebensjahr erforderlich. Bei genügender geiſtiger und leiblicher Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September d. J. das ſechſte, reſp. zehnte Lebensjahr vollenden.

Zum Eintritt in die unterſte Abteilung der Vorſchule ſind keinerlei Vorkenntniſſe erforderlich.

Bei der Eintrittsprüfung in die 6. Klaſſe ſind folgende Kenntniſſe nachzuweiſen:

a) Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen;

b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter;

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;

d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.

Der Kurſus der Landwirtſchaftsſchule, deren Abgangszeugnis ebenſo wie dasjenige der Realſchule zum Einjährigendienſt berechtigt, iſt ein dreijähriger. Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe derſelben ſind Kenntniſſe in der engliſchen Sprache nicht erforderlich; in den übrigen Unterrichtsgegenſtänden ſind die zum Eintritt in die 3. Klaſſe einer Realſchule nötigen Kenntniſſe nachzuweiſen.

Der Unterricht beginnt wieder Dienstag den 11. April.

Diejenigen Schüler, die die Abgangsprüfung an unſrer Realſchule beſtanden haben, können ohne Prüfung in die Prima einer heſſiſchen Oberrealſchule(Darmſtadt) eintreten, ferner ohne Prüfung in die Prima eines heſſiſchen Realgymnaſiums(Darmſtadt, Mainz, Gießen), wenn in dem Abgangszeugnis der Realſchule ausdrücklich bemerkt iſt, daß die betr. Schüler im Latein die für die Aufnahme in die Unter⸗ prima des Realgymnaſiums erforderlichen Kenntniſſe ſich erworben haben.

Groß⸗Umſtadt, im März 1899.

Großſierzoglice Hirefttion er Keal⸗ und Landwirtſchaftsſciuſe. Dr. Derſch.