C. Bekanntmachungen.
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Das neue Schuljahr beginnt Montag den 9. April. Anmeldungen zum Eintritt in die Realſchule werden an demſelben Tage von 8 Uhr vormittags an in dem Amtszimmer des Unterzeichneten entgegen⸗ genommen. Zur Aufnahme in die 6. Klaſſe der Realſchule iſt in der Regel das zurückgelegte zehnte Lebens⸗ jahr, zur Aufnahme in die unterſte Abteilung der Vorſchule das zurückgelegte ſechſte Lebensjahr erforderlich. Bei genügender geiſtiger und leiblicher Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September d. J. das zehnte, reſp. ſechſte Lebensjahr vollenden. Bei der Eintrittsprüfung in die 6. Klaſſe ſind folgende Kenntniſſe nachzuweiſen:
a) Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens
vorkommenden deutſchen Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.
Die Aufnahmeprüfung findet gleichfalls am Vormittag des 9. April ſtatt.
Jeder neueintretende Schüler hat ein Entlaſſungszeugnis aus der früher von ihm beſuchten Schule, den Geburtsſchein und den Impfſchein oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Be⸗ ſcheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.
Die Aufnahme in die Vorſchule findet an demſelben Tage, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt. Zum Eintritt in die unterſte Abteilung derſelben ſind keinerlei Vorkenntniſſe erforderlich.
Im Intereſſe eines ſtetigen Fortſchreitens iſt dringend zu wünſchen, daß die Schüler, die die Real⸗ ſchule durchlaufen und ſich die ihr zuſtehenden Berechtigungen erwerben ſollen, ſchon die Vorſchule beſuchen, mindeſtens aber doch in die unterſte Klaſſe der Realſchule eintreten..
Mit Genehmigung Gr. Miniſteriums hat ein Schüler, der an dem fakultativen griechiſchen Unterricht teil nimmt, einen Zuſatz von 20 M. Schulgeld jährlich zu zahlen. 3 Tritt während eines Quartals ein Schüler einer heſſiſchen höheren Schule in eine andere heſſiſche höhere Lehranſtalt über, ſo zahlt er für das laufende Quartal nur da Schulgeld, wo er den größten Teil des Vierteljahres als Schüler verbrachte.
Groß⸗Umſtadt, den 12. März 1887.
Großherzogliche Direktion der Realſchule. Dr. Derſch.


