Jahrgang 
1882
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N

C. Bekanntmachungen.

a) Die Erhebung des Schulgeldes betreffend.

In Betreff der Erhebung des Schulgeldes an den Gymnaſien und Realſchulen hat das Großherzogliche Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Abteilung für Schulangelegenheiten, durch Verfügung vom 23. November 1881 nachfolgende Beſtimmungen getroffen:

1) Das Schulgeld wird an den Gymnaſien und Realſchulen fortan vierteljährlich, und zwar in der erſten Hälfte der Monate Februar, Mai, Auguſt und November erhoben.

2) Schüler, welche mit Beginn des Sommer⸗, beziehungsweiſe Winter⸗Halbjahres eintreten, haben das Schulgeld von dem zweiten, beziehungsweiſe vierten Quartale des Kalenderjahres an zu bezahlen.

3) Schüler, welche an dem Ende des Winter⸗, beziehungsweiſe Sommer⸗Halbjahres austreten, haben das Schulgeld bis zum Schluſſe des erſten, beziehungsweiſe dritten Quartales des Kalenderjahres zu zahlen.

4) Schüler, welche innerhalb des Sommer⸗, beziehungsweiſe Winter⸗Halbjahres eintreten oder austreten, ſind zur Zahlung des ganzen Quartales verpflichtet, in welchem der Eintritt oder Austritt erfolgt.

5) Sollte in einzelnen Fällen mit Rückſicht auf beſondere Verhältniſſe, wie z. B. des Wegiuges der Eltern an einen anderen Ort, längere, ein Viertel⸗Jahr und mehr dauernde Erkrankung eines Schülers und dergleichen, ein Nactaß geboten ſcheinen, ſo iſt darüber Vorlage an Großherzogliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu machen.

b) Die Aufnahme neuer Schüler in Realſchule und Vorſchule betreffend.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 17. April. Anmeldungen zur Aufnahme in die Real⸗ ſchule werden an demſelben Tage vormittags 8 Uhr entgegengenommen. Die Bedingungen zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe wolle man aus Seite 1 des oben abgedruckten Lehrplans für die Real⸗ ſchulen II. Ordnung erſehen, aus welchem auch die Anforderungen bezüglich der Aufnahme in die höheren Klaſſen erkannt werden können.

Die Prüfung der neu eintretenden Schüler findet am Vormittag des 17. April ſtatt.

Jeder Schüler hat bei ſeinem Eintritt ein Entlaſſungszeugnis aus der früher von ihm be⸗ ſuchten Schule, den Geburtsſchein und den Impfſchein oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurück⸗ gelegt hat, die Beſcheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.

Die Aufnahme in die Vorſchule findet an demſelben Tage von vormittags 8 Uhr an ſtatt. In die untere Abteilung derſelben können ſchulpflichtige Knaben ohne irgendwelche Vorkenntniſſe aufgenommen werden.

Im Intereſſe eines ſtetigen Fortſchrittes iſt zu wünſchen, daß die Schüler, welche die Realſchule durch⸗ laufen und ſich die ihr zuſtehenden Berechtigungen erwerben ſollen, bereits in die Vorſchule, mindeſtens aber doch in die unterſte Klaſſe der Realſchule eintreten.

Groß⸗Umſtadt, den 15. März 1882. Großherzogliche Direction der Realſchule.

Dr. Landmann.