6. Bekanntmachung,
die Aufnahme neuer Schüler in Realſchule und Vorſchule betreffend.
Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 3. Mai. Die Aufnahmeprüfung wird Montag den 2. Mai, Vormittags 8 Uhr beginnend, abgehalten. Anmeldungen für dieſelbe können Samstag den 30. April Vormittags 8— 12 ½ Uhr auf dem Amtszimmer der unterzeichneten Direction entgegengenommen werden.
Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Realſchule wird erfordert, daß der Schüler das zehnte Lebensjahr zurückgelegt hat oder wenigſtens bis zum 30. September zurücklegen wird, und daß er ſich die⸗ jenigen Kenntniſſe, welche in den vier erſten Schuljahren einer mehrklaſſigen Volksſchule erlangt werden können, gut angeeignet habe; die Aufnahme in eine höhere Klaſſe iſt durch den Nachweis der in der vor⸗ hergehenden Klaſſe zu erlangenden Kenntniſſe bedingt, worüber der vorſtehende Bericht Aufſchluß gibt.
Bezüglich der Aufnahme in die Vorſchule verweiſen wir auf das in der Chronik(S. 14 des Progr.) Geſagte. Hiernach ſind zur Aufnahme im ſechſten Lebensjahre keinerlei Vorkenntniſſe erforderlich. Schüler zwiſchen dem 6. und 10. Lebensjahre oder ſolche, welche das zehnte Lebensjahr überſchritten haben, ohne die zur Aufnahme in die VI. Klaſſe nothwendigen Kenntniſſe zu beſitzen, werden in Abtheilungen, die dem Stande ihrer Kenntniſſe entſprechen, eingetheilt.
Jeder aufzunehmende Schüler hat einen Impfſchein oder, wenn er das 12. Lebensjahr überſchritten hat, einen Wiederimpfſchein, ſowie ein Entlaſſungszeugnis von der bisherigen Schule beizubringen.
Hinſichtlich des Schulgeldes und der Ermäßigungen und Freiſtellen gelten die ſeitherigen Be⸗ ſtimmungen.
Groß⸗Unmnſtadt, 30. März 1881.
Großherzogliche Direction der Realſchule. Dr. Landmann.


