Jahrgang 
1904
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2.

Dem Sturmlauf, welcher gegen die Privatſchule eröffnet worden war, ſuchte Kreisſekretär Küchler dadurch entgegenzutreten, daß er die verſchiedenen Streitfragen, über welche die Fehde ſich entſponnen batte, der Großb. Oberſtudiendirektion zur Entſcheidung vorlegte. Zu dieſem Behufe richtete er an dieſe Behörde eine Eingabe, in welcher er Einſpruch gegen das Berhalten der Kreisſchulkommiſſion erbob. Er erklärte ſie nach dem Wortlaut des Geſetzes nicht für befugt, ein Beaufſichtigungsrecht an den Vertreter einer anderen Behörde aus eigner Machtvoll lkommenheit zu erteilen. Weiterhin ſuchte er aus den geſetzlichen Beſtimmungen über die Beaufſichtigung der Elementarſchulen nachzuweiſen, daß der Kleisſchul kommiſſion nicht das Anrecht auf die Leitung der Privatſchule zuſtehe, da dieſe nicht als eine Elementarſchule im Sinne der geſetzlichen Verordnungen zu betrachten ſei. Das Recht der Beaufſichtigung ſolcher Schulen beſtritt er zwar dieſer Behörde nicht, räumte ihr aber nur die Befugnis ein,dieſe oder jene Geſetzwidrigkeiten oder andere Ungehörigkeiten, welche ſich etwa bei der Beaufſichtigung ergeben, zu beanſtanden und auf deren Beſeitigung binzuwirken. Im Falle, daß ihren Anordnungen keine Folge geleiſtet werde, ſolle ſie befugt ſein, der Landesbehörde davon Mitteilung zu machen; denn dieſer ſtehe nach dem Wortlaut des Geſetzes allein die Befugnis zu, ein Recht der Vormundſchaft über ſolche Anſtalten auszuüben. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß er durch dieſe Ausführung den Widerſpruch der Kreisſchulkommiſſion, insbeſondere ihres Vorſitzenden, des Kreisrates Dr. Werle, berausforderte. Dieſem gelang es nach langwierigen Unterhandlungen, die Großh. Oberſtudiendirektion, welche ſich anfangs auf Küchlers Seite geneigt hatte, für ſeine Auffaſſung zu gewinnen, wonach die Privatlehranſtalt nicht als geſetzliche Gründung anzuſehen ſei. Obgleich ihre Errichtung durch ein Reſcript vom 11. Oktober 1848 be⸗ hördlicherſeits genehmigt worden war, ſo iſt jedoch ſeit dieſer Zeit für keinen an dieſer Anſtalt beſchäftigt geweſenen Lehrer die Erlaubnis zu ſeiner Anſtellung bei der vorgeſetzten Behörde eingeholt worden, was nach Art. 53 des Edikts vom 6. Juni 1832, betr. das Volksſchulweſen im Großbherzogtum Heſſen, und nach Art. 14 der Verordnung vom 6. Juni 1832, betr. die Errichtung eines Oberſtudienrates, hätte geſchehen müſſen. Kreisſekretär Küchler, welcher ebenſo wenig wie ſeine beiden Amts vorgänger, Landrichter Becker und Dekan Clotz, irgend eine Kenntnis von einer derartigen Verfügung hatte, mußte ſich daher wohl oder übel der Entſchließung der Großh. Oberſtudiendirektion fügen. Er mußte ſich deshalb entſchließen, nicht nur die im Jahre 1848 vom Großh. Oberſchulrat erteilte Genehmigung zur Errichtung und Unterhaltung einer Privatſchule nachträglich bei der Großb. Oberſtudiendirektion erwirken, ſondern auch die Erlaubnis zur Anſtellung der damals an der Anſtalt beſchäftigten Lehrer nachträglich einholen. Außerdem wurde trotz der Einſprache Küchlers

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