Jahrgang 
1916
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Denjenigen Schülern, die einen beſonders weiten Weg zur Schule haben, iſt es geſtattet, Fahrräder zu benutzen. Doch übernimmt die Anſtalt für beſchädigte oder abhanden ge⸗ kommene Räder keinerlei Erſatzpflicht.

Die Teilnahme von Schülern an den Übungen der Turn⸗ und Sportvoereine iſt nur unter den nachſtehenden Bedingungen geſtattet: a) die Schüler dürfen nicht Mitglieder der Vereine werden, ſondern ſind in beſonderen Riegen als Zöglinge des Vereins zu unterrichten; b) der Unterricht darf nicht zur Zeit des Gottesdienſtes ſtattfinden und muß im Winter etwa um 7 Uhr, im Sommer um 9 Uhr abends beendet ſein; c) Wirtshausbeſuch, überhaupt der Genuß alkoholiſcher Getränke iſt verboten; d) die bei dem Direktor einzuholende Erlaubnis wird nur auf Widerruf erteilt und ſofort zurückgezogen, ſobald ſich Unzuträglichkeiten für den Schul⸗ unterricht ergeben..

Die verehrlichen Eltern unſerer Schüler bitten wir, in allen Angelegenheiten, die die Schule betreffen und in denen ſie Rat oder Auskunft wünſchen, ſich vertrauensvoll an den Fachlehrer, den Klaſſenführer oder den Direktor zu wenden. Doch müſſen wir darauf hinweiſen, daß während ihrer Unterrichtsſtunden die Lehrer nicht zu ſprechen ſind und auch Anmeldungen von Beſuchen während des Unterrichts nicht überbracht werden dürfen. Um Fehlgängen vorzu⸗ beugen, empfehlen wir den Angehörigen, durch die Schüler 12 Tage vorher anfragen zu laſſen, wann Beſuch empfangen werden kann.

Am 24. April 1911 hat Großherzogl. Miniſterium des Innern, Abteilung für Schul⸗ angelegenheiten, folgende Verfügung erlaſſen:Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Ent⸗ täuſchungen zu ſchützen und um ſie rechtzeitig den übergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſenlehrerrates von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausge⸗ ſchloſſen werden können. Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Er⸗ gebnis einer Prüfung abhängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeugnis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mit⸗ arbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.

In das Schuljahr 1916/17 fallen folgende Ferien: Oſterferien von Sonntag, den 16. April bis Sonntag, den 30. April 1916; Pfingſtferien von Sonntag, den 11. Juni bis Sonntag, den 18. Juni; Sommerferien von Donnerstag, den 13. Juli bis Mittwoch, den 9. Auguſt; Herbſtferien von Donnerstag, den 28. September bis Mittwoch, den 11. Oktober; Weihnachtsferien von Sonntag, den 24. Dezember 1916 bis Sonntag, den 7. Januar 1917; Oſterferien von Sonntag, den 1. April bis Sonntag, den 15. April 1917.

Grofiherzogliche Dixektion des Realgumnaſiums. Dr. Baur.