Jahrgang 
1915
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Das größere Deutſchland, Dr. Die Stimme, B.

Programme.

Die Abhandlungen der im Jahre 1914 veröffentlichten Programme der höheren Schulen Deutſchlands, ſoweit ſie am Austauſch teilnehmen.

VI. Bekanntmachungen und Miikteilungen an die Elkern.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 12. April 1915, vormittags 9 Uhr, mit der Prüfung der neu eintretenden Schüler. Diejenigen Schüler, die von der Vorſchule des Gymnaſiums oder des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule nach Sexta verſetzt worden ſind, brauchen ſich keiner Aufnahmeprüfung mehr für dieſe Klaſſe zu unterziehen. Dienstag, den 13. April, vormittags ½ 9 Uhr, beginnt der Unterricht.

Bei Anmeldungen ſind ſtets Geburtsſchein, in dem der Rufname unterſtrichen ſein muß, Impf⸗ bezw. Wiederimpfſchein, ſowie das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen.

Zur Aufnahme in die Sexta iſt das zurückgelegte neunte Lebensjahr erforderlich; doch können bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife auch ſolche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September das neunte Lebensjahr vollenden. Beim Eintritt ſind folgende Kenntniſſe nachzuweiſen: a) Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen; b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter; c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora; d) Kenntnis der vier Grund⸗ rechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Nichtheſſiſche Schüler, die ſpäter als mit dem Beginn der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 5 der Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenſeitige Anerkennung der Reifezeugniſſe(Amtsblatt des Großherzogl. Miniſteriums des Innern, Abteilung für Schul⸗ angelegenheiten, für 1909, Nr. 6) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatsſtaates für dieſen Eintritt und die Ablegung der Reifeprüfung erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne des§ 4 der Vereinbarung rechtsgültig ſein ſoll.

Nach den beſtehenden Vorſchriften darf kein auswärtiger Schüler im Wirtshaus Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt in die Anſtalt und vor jedem Wohnungs⸗ wechſel iſt dem Direktor die künftige Wohnung namhaft zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.

Das Schulgeld beträgt für die Klaſſen VI bis UII einſchl. 130 M., für OII, UI und 01 150 M. jährlich. Für nichtheſſiſche Schüler wird außerdem ein Zuſchlag von jährlich 20 M. erhoben.

Die ſchriftlichen Arbeiten(mit Ausnahme der Aufſätze) werden an beſtimmten Wochentagen gefertigt und zurückgegeben. Zu Beginn des Schuljahres werden dieſe Tage den Schülern zur Bekanntgabe an die Eltern mitgeteilt.

Befreiungen von allgemein verbindlichen Lehrfächern finden nur auf Grund ärzt⸗ licher Zeugniſſe und auf beſtimmt begrenzte Zeit ſtatt.