V. Miitteilungen an die Elkern.
1. Die Ferien verteilen ſich im Schuljahr 1913/14 folgendermaßen: Oſterferien: 16. bis 30. März 1913; Pfingſtferien: 11. bis 18. Mai 1913; Herbſtferien: 3. Auguſt bis 14. September 1913; Weihnachtsferien: 21. Dezember 1913 bis 4. Januar 1914.
2. Die Eltern unſerer Schüler bitten wir dringend, daß auch ſie ein wachſames Auge auf die Bücher haben, die ihren Söhnen in die Hände kommen, und ihnen unnachſichtlich alle Machwerke mit verderblichem Inhalt(Schundromane, Detektivgeſchichten u. a.) entziehen. Wir⸗ werden die Befriedigung des Leſebedürfniſſes, das ja bei den meiſten Knaben ſtark ausgeprägt iſt, durch Verſtärkung unſerer Schülerbibliotheken unterſtützen.
VI. Bekannkmachung
über Feit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Oberrealſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Aufnahmeprüfungen finden am 31. März, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 1. April, vormittags 8 ½ Uhr.
Kach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen: vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heim atſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinn des Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großh. Direktion des Realgyumnaſiums und der Oberrealſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.


