Jahrgang 
1912
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Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Auf⸗ gaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Enttäuſchungen zu ſchützen und um ſie rechtzeitig den Übergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum 2. Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſenlehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können.

Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeugnis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.

VI. Bekanntmachung

über Feit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Oberrealſchule und die damit verbundene Vorſchule.

Die Aufnahmeprüfungen finden am 15. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 16. April, vormittags 8 ½ Uhr.

Kach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.

Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimat⸗ ſtaates für dieſen Eintritterlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinn des Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.

Großh. Direktion des Kealgymnaſtums und der Oberrealſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.