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12. Die Oberprimanerin der Oberrealſchule Luiſe Spoerer lieferte auf ein Ausſchreiben des Journal d'Allemagne in Berlin hin über ein von dieſem geſtelltes Thema einen unter der Aufſicht ihres Klaſſenführers angefertigten franzöſiſchen Aufſatz ein. Sie wurde für ihre zu den beſten gehörende Arbeit mit einem Preis bedacht, der in einer achttägigen Reiſe nach Paris beſteht.
13. Für die Geſchenke, die unſeren Sammlungen zu teil wurden, ſagen wir den gütigen Gebern auch hier herzlichen Dank; insbeſondere Herrn Vizekonſul Weisflog, der durch ſeine Gabe von 500 Mark uns vor allem einen weitereren Ausbau unſerer Schülerbibliothek ermöglicht.
V. Mitkeilumgen an die Glkern.
1. Die Ferien verteilen ſich im Schuljahr 1911/12 folgendermaßen: Oſterferien: 9. bis 23. April 1911; Pfingſtferien: 4. bis 11. Juni 1911; Herbſtferien: 6. Auguſt bis 17. September 1911; Weihnachtsferien: 24. Dezember 1911 bis 7. Januar 1912.
2. Die Eltern unſerer Schüler bitten wir dringend, daß auch ſie ein wachſames Auge auf die Bücher haben, die ihren Söhnen in die Hände kommen, und ihnen unnachſichtlich alle Machwerke mit verderblichem Inhalt(Schundromane, Detektivgeſchichten u. a.) entziehen. Wir werden die Befriedigung des Leſebedürfniſſes, das ja bei den meiſten Knaben ſtark ausgeprägt iſt, durch Verſtärkung unſerer Schülerbibliotheken unterſtützen.
VI. Bekanntmachung
über FZeit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Oberrealſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Aufnahmeprüfungen finden am 24. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 25. April, vormittags 8 Uhr.
Kach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimat⸗ ſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinn des Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großh. Direktion des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.


