15 2. Nach einem Ausſchreiben Großh. Miniſterinums des Innern Abteilung für Schulangelegen⸗ heiten wird vom Schuljahr 1910 ab das Schulgeld für die Klaſſen Ia, Ib und IIa des Real⸗ gymnaſiums und der Oberrealſchule auf jährlich 150 Mk., für die übrigen Klaſſen auf 130 Mk. und für die Vorſchule auf 120 Mk. erhöht. Für nichtheſſiſche Schüler wird außerdem ein Zuſchlag von jährlich 20 Mk. erhoben.
3. Infolge eines Ausſchreibens Großh. Miniſteriums des Innern Abteilung für Schul⸗ angelegenheiten werden wir die Anmeldungen für das Schuljahr 1911/12 bereits im Mai dieſes Jahres entgegennehmen(der genauere Termin wird in der Zeitung veröffentlicht). Spätere Anmeldungen können nur inſoweit berückſichtigt werden, als es Klaſſenzahl und Raum geſtatten.
VI. Bekanntmachung
über Feit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Oberrealſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Aufnahmeprüfungen finden am 4. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 5. April, vormittags 8 Uhr.
Kach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimat⸗ ſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinn des Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großh. Direktion des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.


