VII. Bekannkmachung
über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Oberrealſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Aufnahmeprüfungen finden am 19. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 20. April, vormittags 8 Uhr.
gach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Grlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimat⸗ ſtaates für dieſen Srhr fes. wenn das Reifezeugnis im Sinn des Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großh. Dire es Realgymnaſiums und der Oberrtalſchule zu Gießen.
Dr. Rauſch. 2
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