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VII. Belkanntmachung
über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Oberrealſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Aufnahmeprüfungen finden am 8. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 9. April, vormittags 8 Uhr.
Kach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Ober⸗ ſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Übereinkommens der der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimat⸗ ſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinn des Übereinkommens rechtsgiltig ſein ſoll.—
Großh. Direktion des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule zu Gießen.
Dr. Rauſch.


