Jahrgang 
1932
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einzureichen, der bei dem Direktor zu erhalten iſt. Für die Verleihung von Freiſtellen gelten, abgeſehen vom Nachweis der Bedürftigkeit, folgende Beſtimmungen: Freiſtellen werden nur an ſolche Schüler gegeben, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt, und die in Betragen, Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 haben. Schüler und Schülerinnen der Obertertia und Anterſekunda können beim Vorliegen ganz beſonderer Verhältniſſe mit Genehmigung des Kultus⸗ miniſteriums ausnahmsweiſe eine Freiſtelle erhalten, auch wenn ſie nur die Geſamtnote 3 erreicht haben; es muß jedoch eine wirkliche 3 ſein und nicht eine ſolche, die zwiſchen 3 und 4 liegt. Bei Schülern der drei oberen Klaſſen kann auch eine Freiſtelle verliehen werden, wenn die Leiſtungen mit 3 bezeichnet ſind. Schüler mit der Geſamtnote 4 erhalten keine Freiſtelle.

Wir teilen hier nochmals die neuen Beſtimmungen des Heſſiſchen Kultusminiſteriums über Aufnahme und Verſetzung der Schüler mit: 1) Alle neu eingetretenen Sextaner, auch ſolche, die die Aufnahmeprüfung beſtanden haben, müſſen noch eine Probezeit durchmachen. Sobald ſich herausſtellt, daß ein neu aufgenommener Sextaner für die höhere Schule noch un⸗ geeignet iſt, iſt er in die Volksſchule zurückzuverweiſen. Der letzte Zeitpunkt für dieſe Zurück⸗ verweiſung iſt der Beginn der Sommerferien. Den Eltern iſt von der beabſichtigten Zurückver⸗ weiſung möglichſt frühzeitig Mitteilung zu machen und Gelegenheit zur Ausſprache zu geben. 2) Wenn ein Schüler auf der Anterſtufe(VI-IV) das zweite Mal ſitzen bleibt, muß er un⸗ verſchuldete Fälle ausgenommen aus der höheren Schule ausſcheiden. Ebenſo ein Schüler, der in derſelben Klaſſe zweimal ſitzen bleibt, einerlei auf welcher Stufe. 3) Wenn ein Schüler, der auf der Mittelſtufe einmal ſitzengeblieben iſt, in Oberſekunda nicht verſetzt wird, kann er unverſchuldete Fälle ausgenommen auch nach Wiederholung der Klaſſe mit nur genügendem Ergebnis nicht in die Prima aufgenommen werden, wohl aber kann ihm dann ein Abgangs⸗ zeugnis erteilt werden, das ihm die Primareife zuſpricht.

Die ſonſtigen für die Schüler und deren Eltern wichtigen Beſtimmungen ſind in der unſeren Zeugniſſen vorgedruckten Schulordnung, den Richtlinien über die Verſetzung der Schüler und den Mitteilungen der Anſtalt an die Eltern enthalten.

Der Elternrat, deſſen Vorſitzender Aniverſitätsprofeſſor Dr. jur. Roſenberg, Moltke⸗ ſtraße 3, iſt, hat die Aufgabe, die Beziehungen zwiſchen Elternſchaft und Schule zu pflegen. Er nimmt auch Wünſche uud Anregungen der Elternſchaft entgegen und iſt zu deren Vertretung bereit. Doch iſt es nicht ſeine Aufgabe, ſich mit den die einzelnen Schüler betreffenden An⸗ gelegenheiten zu beſchäftigen. In ſolchen bitten wir auch in Zukunft ſich an die Fachlehrer, Klaſſenführer und den Direktor zu wenden, die jederzeit zu Auskünften bereit ſind. Die Be⸗ ſprechungen mit den Lehrern bitten wir mit dieſen zu verabreden; ſie ſollen im Anſtaltsgebäude, nicht in den Privatwohnungen, ſtattfinden. Der Direktor iſt täglich von 11 ½ 12 ½ Ahr auf ſeinem Amtszimmer zu ſprechen, auch zu jeder anderen Zeit nach vorheriger Verſtändigung.

Auch in dieſem Jahre hat die Elternſchaft die Schule durch die Spende des Sonderzu⸗ ſchlags unterſtützt. Aus ihr werden fortlaufend die Schülerbüchereien ergänzt, die Schülerunfall⸗ verſicherung beſtritten, unſere Kaſſen zur Anterſtützung bedürftiger Schüler und zur Schaffung einer Gefallenenehrung geſtärkt. Die Rechnungsführung wird durch den Elternrat nachgeprüft.

In das kommende Schuljahr fallen folgende Ferien: Pfingſtferien vom 15. bis 22. Mai, Sommerferien vom 23. Juli bis 21. Auguſt, Herbſtferien vom 25. September bis 9. Oktober, Weihnachtsferien vom 22. Dezember 1932 bis 4. Januar 1933, Oſterferien voraus⸗ ſichtlich vom 2. bis 23. April.

Direktion des Landgraf⸗Ludwigs⸗Gymnaſiums Altendorf, Oberſtudiendirektor.