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VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
Das Schulgeld beträgt Klasse VI— IIb 130, Kl. IIa 150 Mk. Bei Brüdern wird dem zweiten ein Drittel des Schulgeldes, dem dritten und folgenden die Hälfte des Schulgeldes erlassen. Diese Ermässigung ist durch Mi- nisterialverfügung vom 24. November 1910 auch auf die Mädchen, sowohl auf Geschwister verschiedenen Ge- schlechtes, wie auch auf Schwestern ausgedehnt worden.
In die Klasse VI können Knaben aufgennmmen wer- den, die spätestens am nächsten 30. September das neunte Jahr vollenden.
Bei dem Eintritt in die unterste Klasse sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:.
a. Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit rich- tiger Betonung zu lesen.
b. Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c. Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Biegung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora.
d. Kenntniss der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Es ist in Rücksicht auf die durch den
Lehrplan von 1899 geschaffene Organisation der Real- schulen besonders angezeigt, dass die Eltern ihre Söhne der Schule von der untersten Klasse ab übergeben.
Der Eintritt in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in der vorher gehenden Klasse übermittelt werden. Schüler, welche in Kklasse V eintreten wollen, müssen die lateinische Schrift beherrschen. Ebenso Schüler, welche in Klasse VI am Lateinunterricht teilnehmen sollen.
Das neue Schuljahr beginnt am Montag, den 31. März mit der Aufnahmeprüfung ab 9 Uhr.
Die Aufnahmegesuche von Mädchen sind durch die
Direktion dem Grossh. Ministerium zu unterbreiten und unterliegen dem Eingabestempel v. 1.50 Mk.
Jeder Schüler, der alle Klassen der Realschule mit Erfolg besucht hat, wird ohne Prüfung in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule aufgenommen. Den An- schluss an die entsprechenden Klassen der Realgymasien stellt der fakultative Lateinunterricht her. Der Lehrplan der Realschulen weicht von dem der Lehrerseminarien we- sentlich ab. Schüler, welche Lehrer werden wollen, müssen sich also. namentlich auch in Religion, Deutsch und in der Musik diejenigen Kenntnisse erwerben, die zum Be- stehen der an den Lehrerseminarien vorgeschriebenen Auf- nahmeprüfungen nötig sind.
Die nicht genügend entschuldigte Versäumnis einer Schulfeier oder eines Schulausflugs unterliegt derselben Beurteilung wie die unentschuldigte Versäumnis des Un- terrichts.
Eltern auswärtiger Schüler tun gut daran, den Di- rektor und die einzelnen Lehrer der Anstalt von beab- sichtigten Besuchen zuvor zu benachrichtigen.
Es ist wünschenswert, dass die Eltern sich regel- mässig über die Leistungen der Schüler, soweit sie in den Heften zu Tage treten, unterrichten und bei wiederholt mangelhaften Arbeiten sich rechtzeitig mit dem Direktor, bezw. mit dem Klassenführer und den Lehrern des be- treffenden Faches beraten. Damit die Eltern in der Lage sind, von den Leistungen ihrer Söhne in den Klassenar- beiten regelmässig Kenntnis zu nehmen, wird den Schülern bei Beginn des Schuljahres ein Verzeichnis der Tage dik- tiert, an denen die einzelnen Hefte in den Händen des Schülers sind. Die Eltern werden gebeten, durch Namens- unterschrift zu erklären, dass sie„von dem Verzeichnis Kenntnis genommen haben.
Die Direktion der Grossherzoglichen Realschule:
Dr. Seidenberger.
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