Jahrgang 
1908
Einzelbild herunterladen

9

Ausser dem Geburtsschein und dem Impfschein ist das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Anstalt vorzu- legen. Die Aufnahmeprüfung findet Montag, den 27. April, 8 ½ Uhr vormittags statt.

Auswärtige Schüler sind verpflichtet, vor der Wahl einer Wohnung in Gernsheim und vor jedem Wohnungs- wechsel die Genehmigung der Direktion einzuholen. Es erscheint wünschenswert, dass die Eltern denjenigen aus- wärtigen Schülern, die über Mittag in Gernsheim verbleiben, ein Kosthaus ausmachen und die Bezahlung nicht täg- lich, sondern monatlich gegen Rechnung regeln, da sonst die Gefahr vorliegt, dass Schüler ihr tägliches Kostgeld in einer die Ernährung nicht fördernden Weise verwenden. 3

jeder Schüler, der alle Klassen der Realschule mit Erfolg besucht hat, wird ohne Prüfung in die Unterprima einer hessishhen Oberrealschule aufgenommen. Den Anschluss an die entsprechenden Klassen der Realgymnasien stellt der fakultative Lateinunterricht her. Der Lehrplan der Realschulen weicht von dem der Schullehrerseminarien wesent- lich ab. Schüler, welche Lehrer werden wollen, müssen sich also namentlich auch in Religion, Deutsch und in der Musik diejenigen Kenntnisse erwerben, die zum Bestehen der an den Schullehrerseminarien vorgeschriebenen Auf- nahmeprüfungen nötig sind..

Die Eltern unserer auswärtigen Schüler bitten wir, uns in der Durchführung des§ 17 der Schulordnung, der auch ausserhalb Gernsheims in seinem ganzen Umfang Geltung hat, tatkräftig unterstützen zu wollen.

Die nicht genügend entschuldigte Versäumnis einer Schulfeier oder eines Schulausflugs unterliegt derselben Be- urteilung wie die unentschuldigte Versäumnis des Unterrichts.

Eltern auswärtiger Schüler tun gut daran, den Direktor und die einzelnen Lehrer der Anstalt von beabsichtigten Besuchen zuvor zu benachrichtigen.

Es ist wünschenswert, dass die Eltern sich regelmässig über die Leistungen der Schüler, soweit sie in den Heften zu Tage treten, unterrichten und bei wiederholt mangelhaften Arbeiten sich rechtzeitig mit dem Direktor, bezw. mit dem Klassenführer und den Lehrern des betreffenden Faches beraten. Damit die Eltern in der Lage sind, von den Leistungen ihrer Söhne in den Klassenarbeiten regelmässig Kenntnis zu nehmen, wird den Schülern bei Beginn des Schuljahres ein Verzeichnis der Tage diktiert, an denen die einzelnen Hefte in den Händen des Schülers sind. Die Eltern werden gebeten durch Namensunterschrift zu erklären, dass sie von dem Verzeichnis Kenntnis genommen haben..

Das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst wird denjenigen Schülern erteilt, die nach einjährigem Besuche der Obersekunda nach dem Urteile des Lehrerrates die Reife für die Unterprima einer Oberrealschule erlangt haben.

Diejenigen Schüler dagegen, die zu ihrem künftigen Berufe den auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweis nötig haben, ebenso diejenigen Schüler, die schon nach einjährigem Besuche der Untersekunda, bezw. vor dem Durchlaufen der Obersekunda, die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst erwerben wollen, müssen sich der fakultativen Abschlussprüfung unterziehen.

Ein Obersekundaner, der nach einjährigem Besuche der Obersekunda die Reife für die Unterprima einer Ober- realschule nach dem Urteile des Lehrerrates nicht erlangt hat, kann das Befähigungszeugnis zum einjährig-freiwilligen Militärdienst nur dann erhalten, wenn er sich der fakultativen Abschlussprüfung unterzieht.

Die fakultative Abschlussprüfung darf nur einmal wiederholt werden.

Die Direktion der Grossherzoglichen Realschule:

Dr. Seigdenberger.

·ſ·/Möyjjyyyę