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VII. Mitteilungen an die Eltern.
Elternhaus und Schule. Die persönliche Fühlung zwischen Elternhaus und Schule ist für die gedeihliche Entwickelung der Schüler auf das Dringendste zu wünschen; in gar vielen Fällen ist sie geradezu ausschlaggebend. Die Eltern unserer Schüler werden deshalb wiederholt zum Wohle ihrer Söhne gebeten, frühzeitig mit dem Direktor, den Klassen- lehrern und den übrigen Lehrern der Schule in Verbindung zu treten. Der Direktor hat täglich, die übrigen Herren des Lehrerkollegiums haben wöchentlich im Schulgebäude Sprech- stunden, deren Zeit den Schülern bald nach Beginn des Schuljahres diktiert wird, so dass bei Beobachtung dieser Stunden es den Eltern erspart wird, vergebliche Wege zu machen. Es liegt ferner im eigensten Interesse des Elternhauses, wenn diese Besprechungen mit den Lehrern nicht erst gegen Ende des Schuljahres beginnen. Besondere Massregeln zur Hülfe schwacher Schüler sind dann zu spät, und Auskunft über die demnächstige Versetzung kann kurz vorher nicht mehr erteilt werden. Eine rechtzeitige Besprechung zwischen Eltern und Lehrern würde, was das Lernen betrifft, spätestens nach Verteilung der Herbstzeug- nisse beginnen müssen, für die Erziehung jedoch sollte der Verkehr zwischen Schule und Haus ein dauernder sein!— Wenn den Eltern oder Pflegern einzelner Schüler besondere Mitteilungen von der Schule zugehen, so werden sie gebeten, das Schreiben mit Unterschrift versehen möglichst umgehend an den Direktor der Anstalt zurückzusenden oder ihm eine Empfangsbescheinigung zugehen zu lassen. Die Unsicherheit, in der wir uns gegenüber den Aussagen der Knaben befinden, sobald diese mündlich Mitteilungen, Bitten um Urlaub, nachträgliche Entschuldigungen etc. vortragen, angeblich im Auftrage der Eltern, hat das Schulgesetz veranlasst, dass solche Verhandlungen schriftlich zu führen seien. Wir bitten die Eltern unserer Schüler, gegebenen Falles dieser Vorschrift gedenken zu wollen. Es handelt, sich dabei darum, die betreffende Angelegenheit ohne Zögern zu erledigen, sowie einer etwa vorhandenen Neigung zur Unwahrhaftigkeit die Gelegenheit und Versuchung zu nehmen.
Schulgeld. Das Schulgeld ist vierteljährlich im ersten Monate eines jeden Quar- tals zu bezahlen. Es betrug jährlich für Sexta 90 Mark und stieg mit jeder Klasse um 10 Mark. Für die Lateinschüler war es einheitlich auf 130 Mark festgesetzt.— Schulgeld- ermässigungen können erst nach halbjährigem Besuche der Anstalt gewährt werden. Be- dingungen hierfür sind Bedürftigkeit der Eltern und Würdigkeit des Schülers. Die Er- mässigung erfolgt jedesmal für höchstens ein halbes Jahr und muss alsdann von neuem beantragt werden. Diesbezügliche Gesuche sind schriftlich gleich zum Beginne des Schul- halbjahres an den Direktor oder an den Vorsitzenden des Kuratoriums zu richten.
Anmeldung. Die Anmeldung eines Schülers muss durch den Vater oder dessen berechtigten Stellvertreter persönlich oder schriftlich geschehen. Dabei sind einzureichen: 1. Die Geburtsurkunde. 2. Ein Impf- bezw. Wiederimpfungsschein. 3. Ein Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das Betragen des aufzunehmenden Schülers.
Aufnahme. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9— 10 Jahren das ge- eignetste. Bei jährlicher Versetzung haben dann die Schüler nach 6 Jahren, also im Alter von 15— 16 Jahren, die Schule durchgemacht, es bleibt alsdann noch Zeit genug, einen praktischen Beruf zu ergreifen, falls nicht die Fortsetzung der Studien an einer Vollanstalt


