—2— herzigen Gebern spreche ich auch an dieser Stelle im Namen der Anstalt und der beschenk- ten Schüler den allerwärmsten Dank aus. 4. Einer grösseren Anzahl unbemittelter würdiger Schüler ist auch in diesem Jahre ein teilweiser Erlass des Schulgeldes gewährt worden.
VII. Mitteilungen an die Eltern.
Elternhaus und Schule. Die persônliche Fühlung zwischen Elternhaus und Schule ist für die gedeihliche Entwickelung der Schüler auf das Dringendste zu wünschen; in gar vielen Fällen ist sie geradezu ausschlaggebend. Die Eltern unserer Schüler werden deshalb wiederholt zum Wohle ihrer Söhne gebeten, frühzeitig mit dem Direktor, den Klassenlehrern und den übrigen Lehrern der Schule in Verbindung zu treten. Der Direktor hat täglich, die übrigen Herren des Lehrerkollegiums haben wöchentlich im Schulgebäude Sprechstunden, deren Zeit den Schülern bald nach Beginn des Schuljahres diktiert wird, so dass bei Beobachtung dieser Stunden es den Eltern erspart wird, vergebliche Wege zu machen. Es liegt ferner im eigensten Interesse des Elternhauses, wenn diese Besprechungen mit den Lehrern nicht erst gegen Ende des Schuljahres beginnen. Besondere Massregeln zur Hülfe schwacher Schüler sind dann zu spät, und Auskunft über die demnächstige Ver- setzung kann kurz vorher nicht mehr erteilt werden. Eine rechtzeitige Besprechung zwischen Eltern und Lehrern würde, was das Lernen betrifft, spätestens nach Verteilung der Herbstzeugnisse beginnen müssen, für die Erziehung jedoch sollte der Verkehr zwischen Schule und Haus ein dauernder sein!— Wenn den Eltern oder Pflegern einzelner Schüler besondere Mitteilungen von der Schule zugehen, so werden sie gebeten, das Schreiben mit Unterschrift versehen môglichst umgehend an den Direktor der Anstalt zurückzusenden oder ihm eine Empfangsbescheinigung zugehen zu lassen.
Schulgeld. Das Schulgeld ist vierteljährlich im ersten Monate eines jeden Quartals zu bezahlen. Es beträgt jährlich für Sexta 90 Mark und steigt mit jeder Klasse um 10 Mark. Für die Lateinschüler ist es einheitlich auf 130 Mark festgesetzt.— Schulgeldermässigungen können erst nach halbjährigem Besuche der Anstalt gewährt werden. Bedingungen hier- für sind Bedürftigkeit der Eltern und Würdigkeit des Schülers. Die Ermässigung erfolgt jedesmal für höchstens ein halbes Jahr und muss alsdann von neuem beantragt werden. Diesbezügliche Gesuche sind schriftlich gleich zum Beginne des Schulhalbjahres an den Direktor oder an den Vorsitzenden des Kuratoriums zu richten.
Anmeldung. Die Anmeldung eines Schülers muss durch den Vater oder dessen berechtigten Stellvertreter persönlich oder schriftlich geschehen. Dabei sind einzureichen: 1. Die Geburtsurkunde. 2. Ein Impf- bezw. Wiederimpfungsschein. 3. Ein Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das Betragen des aufzunehmenden Schülers.
Aufnahme. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9—10 Jahren das geeignetste. Bei jährlicher Versetzung haben dann die Schüler nach 6 Jahren, also im Alter von 15— 16 Jahren, die Schule durchgemacht; es bleibt alsdann noch Zeit genug, einen prak- tischen Beruf zu ergreifen, falls nicht die Fortsetzung der Studien an einer Vollanstalt be-


