Jahrgang 
1899
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VI Stiftungen und Unterstützungen.

Leider besitzt die Anstalt nur die in einem Kapitale von 650 Mk. bestehende Schülerstiftung, deren Zinsen zur Anschaffung von Büchern für bedürftige und fleissige Schüler dienen. Einer grösseren Anzahl unbemittelter und würdiger Schüler hat das uratorium auch in diesem Jahre einen teilweisen Erlass des Schulgeldes gewährt.

VII. Mitteilungen an die Lltern.

1. Eine höhere Lehranstalt kann ihre Hauptaufgabe, die Erziehung der Jugend, nur dann erspriesslich lösen, wenn die Verbindung zwischen Elternhaus und Schule recht innig und lebendig ist. Häufige Rücksprache der Eltern unserer Schüler mit dem Leiter und den Lehrern wird von diesen nicht als eine Last empfunden, sondern jederzeit freudig begrüsst. Wenn, wie in Geisenheim, etwa drei Viertel der Schüler nicht aus dem Schulorte selbst, sondern zumeist aus den benachbarten Städten und Ort- schaften kommen, dann empfiehlt sich dringend ein öfterer Gedankenaustausch über die körperliche, geistige und sittliche Entwickelung der uns anvertrauten Jugend.

2. Auf einige Bestimmungen der Schulordnung sei an dieser Stelle besonders auf- merksam gemacht: Auswärtige Schüler sind nach Rücksprache mit dem Direktor so unterzubringen, dass die Gewähr gehôöriger Aufsicht gegeben ist. Das Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule muss gesittet und anständig, überhaupt in jeder Beziehung der Würde der Anstalt angemessen sein; namentlich haben die Schüler sich auch gegen ihre auswirte und Hausgenossen bescheiden, gegen Mitschüler freundlich und verträglich zu zeigen. Auf dem Wege zur Schule und nach Iause hat der Schüler jeden unnôtigen Aufenthalt zu vermeiden und sich ruhig und anständig zu betragen; ganz besonders gilt dies von denjenigen Schülern, welche die Eisenbahn be- nutzen. Der Schüler hat alles zu meiden, was ihn von seinem Studium abzieht oder seinem Verhältniss als Schüler nicht angemessen ist. Die Ordnungsliebe und Reinlichkeit des Schülers soll sich auch in dem Zustande seiner Kleidung, sowie seiner Bücher und Hefte kundgeben. Unsaubere, überschriebene und auf andere Weisedie Schulzwecke vereitelnde Bücher werden dem Gebrauche entzogen. insichtlich der Schulbücher, Iefte usw. haben die Schüler den Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Die einheimischen bei ihren Eltern wohnenden Schüler dürfen Theater nur mit deren Erlaubnis, öffent- liche Bälle nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben besuchen; die auswärtigen Schüler bedürfen in beiden Fällen der vorhergehenden Erlaubnis ihres Ordinarius. Der Besuch von Volksversammlungen ist den Schülern überhaupt nicht gestattet. Von den Festen, welche die Schule veranstaltet, darf sich kein Schüler ohne