Jahrgang 
1896
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und Schule dringt, um ſo deutlicher werden die Segnungen eines ſolchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Intereſſe haben.

2. Schulgeldermäßigungen können nur auf Grund der Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchſtens für ein Schuljahr vom Kuratorium gewährt werden. Alle Geſuche müſſen ſchriftlich bis zum Beginn des Schuljahrs an den Herrn Vorſitzenden des Kuratoriums eingereicht werden.

3. Von den Lehrbüchern haben ſich die neueintretenden Schüler die neueſten Ausgaben anzu⸗ ſchaffen; die Lehrbücher der früheren Klaſſen, beſonders die Leſebücher, ſind aufzubewahren.

4. Abmeldungen nüſſen ſtets vor Beginndes neuen Quartalserfolgen, widrigen⸗ falls auch für dieſes das Schulgeld zu entrichten iſt.

5. Die Wahl der Wohnung und des Koſthauſes für auswärtige Schüler bedarf der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.

6. Beginn des neuen Schuljahres.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 13. April, morgens 9 Uhr, mit der Aufnahme⸗ prüfung der neu zugehenden Schüler; der Unterricht beginnt Dienstag, den 14. April, 9 Uhr früh, mit Gottesdienſt und Verleſung der Schulgeſetze.

Bei der Anmeldung iſt außer dem Geburtsſchein und dem Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Anſtalt auch der Impfſchein und, wenn der Schüler das zwölfte Lebensjahr überſchritten hat, eine Beſcheinigung über die erfolgte Wiederimpfung vorzulegen. Diejenigen Schüler, welche in die unterſte Klaſſe(Sexta) eintreten wollen, müſſen in der Regel das neunte Lebensjahr vollendet haben, die deutſche und lateiniſche Schrift geläufig leſen und ſchreiben können, einige Sicherheit in der Rechtſchreibung beſitzen und in den vier Grundrechnungen mit ganzen Zahlen geübt ſein.

Schüler, welche in eine höhere Klaſſe als Sexta eintreten wollen, haben durch ein Schulzeugnis oder in einer Prüfung das Maß von Kenntniſſen nachzuweiſen, das ſie befähigt, mit den Schülern der betreffenden Klaſſe gleichen Schritt zu halten.

Geiſenheim, im März 1896.

Koch, Direktor.