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VII. Willeilungen an die Schüler und an deren Eltern.
1. Der Herr Miniſter hat unter dem 9. Mai 1892 beſtimmt, daß nachſtehender Auszug aus dem Cirkular⸗Erlaſſe vom 29. Mai 1880 im diesjährigen Programm zur Kenntnisnahme und Nachachtung der Eltern gebracht werde:
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind, über Teilnehmer an Verbindungen zu ver⸗ hängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu er⸗ warten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demſelben eine Berückſichtig⸗ ung nicht in Ausſicht geſtellt werden.
Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellver⸗ treter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzu⸗ greifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Gemeindeverwal⸗ tung, durchdrungen von der Überzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schüler in ihren Bemühungen rückhaltlos zu unterſtützen.
Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunziation Be⸗ ſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt jeden⸗ falls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann.
2. Am 1. April d. J. gelangt bekanntlich die mitteleuropäiſche Zeit, die für Geiſenheim einen Unterſchied von 28 Minuten macht, zur allgemeinen Einführung. Um den Schülern, die mit der Eiſenbahn fahren, Gelegenheit zur Benutzung der bisherigen günſtigen Züge zu geben, wird der Vormittagsunterricht um 8 ½ Uhr und der Nachmittagsunterricht um 2 ½ Uhr beginnen.


