Jahrgang 
1896
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Schuſſe das Teſching geladen, aber in Verſicherung geſtellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und ſpannte es, hierbei ſprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud ſich, und der Schuß traf einen inzwiſchen hinzugekommenen, ganz naheſtehenden Sextaner in die linke Schläfe, ſo daß der Knabe nach%¼ Stunden ſtarb.

In dem erwähnten Erlaſſe hatte ich das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium angewieſen, den Anſtaltsleitern ſeines Aufſichtsbezirks aufzugeben, daß ſie bei Mitteilung jenes ſchmerzlichen Ereigniſſes der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernſter und nachdrücklicher Warnung vorſtellen ſollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges, unbeſonnenes Führen von Schußwaffen nach ſich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglück⸗ lichen Mitſchülers für alle Zeit ein düſterer Schatten gebreitet ſein muß.

Gleichzeitig hatte ich darauf hingewieſen, daß Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.

Auch an der ſo ſchwer betroffenen Gymnaſial-Anſtalt haben die Schüler dieſe Warnung vor dem Gebrauche von Schußwaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schul⸗ jahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müſſen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern ſelber ihren unreifen Kindern Schießwaffen ſchenken, den Gebrauch dieſer geſtatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlaſſe geſchehen iſt, in der Fürſorge für die Geſundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will ſie ſich nicht den Vorwurf unbefugter Einmiſchung in die Rechte des Elternhauſes zuziehen. Wenn ich daher auch den Verſuch einer Einwirkung nach dieſer Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an ſo ſchmerzlichen Vorkommniſſen und auf den Wunſch beſchränken muß, daß es gelingen möchte, der Wiederholung ſolcher in das Familien- und Schulleben ſo tief eingreifenden Fälle wirkſam vorzubeugen, ſo lege ich doch Wert darauf, daß dieſer Wunſch in weiteren Kreiſen und insbeſondere den Eltern bekannt werde, die das nächſte Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächſte Pflicht haben. Je tiefer die Überzeugung von der Erſprießlichkeit einmütigen Zuſammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um ſo deutlicher werden die Segnungen eines ſolchen bei denjenigeu hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Intereſſe haben.

2. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 14. April.

Die Aufnahmeprüfungen beginnen tags zuvor um 8 Uhr morgens. Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete während der Ferien in den Vormittagsſtunden entgegen. Die Anmeldung muß unter Vorlegung des Tauf⸗- und Geburtsſcheines, ſowie eines Impf⸗ reſp. Wiederimpfungsſcheines und eines Zeugniſſes der bisherigen Lehrer durch die Eltern oder deren Stellvertreter in Perſon oder ſchriftlich geſchen, welche für die auswärtigen Schüler die Zuſtimmung des Direktors zu dem von ihnen zu wählenden Koſthauſe nachzuſuchen haben.