II. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden von allgemeinerem Intereſſe.
Miniſterielle Verf. vom 12. März 1888: Die von Prof. Dr. Euler im Verlage von Rudolf Lion in Hof herausgegebenen Werke Friedrich Jahn’s werden zur Anſchaffung für die Bibliothek empfohlen, da die Schriften Jahn's nicht blos für das Turnen, ſondern auch für das Verſtändnis ſeiner Zeit, für die Erweckung und Stärkung vaterländiſcher Geſinnung, ſowie vielfach auch in ſprach⸗ licher Beziehung von Wert ſind.
Verf. des Kgl. Prov.⸗Schulk. vom 24. April: Der Rektor wird mit der Vornahme der Er⸗ neuerung des Dienſteides ſeitens der Lehrer, Beamten und Unterbeamten der Anſtalt beauftragt.
Verf. des Kgl. Pr.⸗Sch. vom 30. April: Die Miniſterialverfügung vom 9. Mai 1881,„daß das für das Nachſuchen der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſte erforderliche Un⸗ beſcholtenheitszeugnis in jedem Falle ſelbſtändig und abgeſondert von dem Zeugniſſe der wiſſenſchaft⸗ lichen Befähigung auszuſtellen iſt“, wird in Erinnerung gebracht.
Caſſel, den 1. Mai: Das Kgl. Pr.⸗Sch. überſchickt der Anſtalt 1 Exemplar„Kurzgefaßte Regeln zur Konſervierung von Altertumsgegenſtänden“ nebſt Abſchrift der diesbezüglichen Verfügung des Herrn Miniſters vom 10. April.
Caſſel, den 3. Mai: Das Kgl. Pr.⸗Sch. überſchickt in Abſchrift ein demſelben unter dem 4. April 1888 vom Miniſter der geiſtl. ꝛc. Angelegenheiten zugegangenes Gutachten, betreffend die Konſtruktion ꝛc. der Schulbänke, zur Beachtung bei Neuanſchaffung von Schulbänken.
Miniſterielle Verf. vom 19. Juni ordnet an, daß für weiland Seine Majeſtät den in Gott ruhenden Kaiſer und König Friedrich am 30. Juni d. J. in allen Lehranſtalten und Schulen der Monarchie eine Gedächtnisfeier ſtattfinden ſoll.
Verf. des Kgl. Pr.⸗Sch. vom 9. Juli betrifft den Sr. Majeſtät dem Könige Wilhelm II. zu leiſtenden Dienſteid ſeitens der Lehrer, Beamten und Unterbeamten der Anſtalt und wird der Rektor mit der Vornahme der Vereidigung beauftragt.
Caſſel, 9. Juli. Damit ein möglichſt einheitliches Verfahren in der Verwaltung der an den höheren Unterrichtsanſtalten befindlichen Bibliotheken beobachtet werde, überſchickt das Kgl. Pr.⸗Sch. eine Bibliothekordnung zur Kenntnisnahme und mit der Veranlaſſung, dieſelbe entweder an der An⸗ ſtalt als maßgebend einzuführen oder mit weſentlicher Benutzuug derſelben eine beſondere Bibliothek⸗ ordnung für die Anſtalt auszuarbeiten und die Verwaltung der Bibliothek darnach erfolgen zu laſſen.
Miniſterielle Verf. vom 17. Auguſt: Die Geburts⸗ und Todestage der in Gott ruhenden Kaiſer Wilhelm I. und Friedrich ſollen fortan als vaterländiſche Gedenk⸗ und Erinnerungstage durch Schulfeiern, die in die erſte oder letzte Unterrichtsſtunde des Vormittags zu legen ſind, be⸗ gangen werden.


