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2. Caſſel, 15. Juni 1885. Das Kgl. Provinzial⸗Schulkollegium bringt die§§ 11, 13, 16 und 20 der Allerhöchſten Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelweſens und die Erhebung des Urkundenſtempels in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vormaligen Kurfürſtentum Heſſen und Herzogtum Naſſau ec., namentlich mit Rückſicht auf die von den Direk⸗ toren beglaubigten Abſchriften von Zeugniſſen in Erinnerung.
3. Miniſterial⸗Erlaß vom 30. Juni 1885. Eine Prüfung(Maturitätsprüfung), welche ein Examinand an irgend einer Stelle im Verlaufe der Prüfung ſelbſt aufgiebt, ſoll einer nicht beſtan⸗ denen Prüfung gleich gerechnet werden. Eine Ausnahme hiervon findet nur ſtatt, wenn ſofort bei dem Aufgeben der Prüfung nachgewieſen und von dem Kgl. Kommiſſar anerkannt wird, daß die Prüfung infolge einer Erkrankung des Prüflings hat aufgegeben werden müſſen.
4. Miniſterial⸗Erlaß vom 8. Juli 1885. Bezüglich der Ausſtellung von Zeugniſſen der wiſſenſchaftlichen Befähigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt wird ausdrücklich darauf hingewieſen, daß die Lehranſtalten, welche zur Ausſtellung der Befähigungszeugniſſe berechtigt ſind, dieſe Zeug⸗ niſſe nur auf Grund des einjährigen erfolgreichen Beſuches ihrer zweiten bezw. erſten Klaſſe auszuſtellen haben.
5. Miniſterial⸗Erlaß vom 6. Auguſt 1885. Die Schließung der Schulen bei anſteckenden Krankheiten betreffend wird in Ergänzung des Erlaſſes vom 14. Juli 1884 angeordnet, daß bei höheren Schulen die Leiter derſelben, und, wenn ein beſonders kollegialiſch geordnetes Verwaltungs⸗ organ(Kuratorium) beſteht, auch ein irgendwie erheblicher Zeitverluſt dadurch nicht verurſacht wird, der Vorſitzende deſſelben bezw. deſſen Stellvertreter über die Schließung zu entſcheiden haben.
6. Miniſterial⸗Erlaß vom 17. Auguſt 1885. Am 1. Dezember, an welchem Tage die allge⸗ meine Volkszählung ſtattfindet, ſoll der Unterricht ausfallen.
7. Miniſterial⸗Erlaß vom 9. Oktober 1885 beſtimmt, daß Allerhöchſtem Erlaſſe vom 27. Au⸗ guſt gemäß den Zeugniſſen der wiſſenſchaftlichen Befähigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt ein ſeinem Wortlaute nach mitgeteilter Zuſatz beigedruckt werde, welcher die betreffenden Schüler von den Beſtimmungen der deutſchen Wehrordnung über die Nachſuchung der Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Dienſt in Kenntnis ſetzt.
8. Verfügung des Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 8. Dezember 1885. Das Schul⸗ jahr 1885/86 ſoll Mittwoch den 14. April 1886 mittags geſchloſſen, das neue Schuljahr Montag den 3. Mai begonnen werden. Zu Pfingſten iſt der Unterricht nur an den beiden Feſttagen auszuſetzen.
9. Durch Verfügung des Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 14. Dezember 1885 wird an⸗ geordnet, daß, da der Tag des 25jährigen Regierungsjubiläums Sr. Majeſtät unſers Kaiſers und Königs in die Weihnachtsferien fällt, miniſterieller Verfügung gemäß alsbald nach den Weihnachts⸗ Ferien eine der hohen Bedeutung des Jubiläums entſprechende Schulfeier ſtattfinden ſoll.


