Jahrgang 
1906
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VI. Unterſtützungen von Schülern.

Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern be⸗ willigt, ſoweit dies bis zu 1/1 der Solleinnahme zuläſſig war. Desgleichen wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.

Aus der Michael König'ſchen Stiftung erhielten 7 iſraelitſche Schüler je 85,71 Mark, einer 40 Mark zur Beſtreitung der Koſten des Schulbeſuches bewilligt.

VII. IHlitteilungen an die Schüler und deren Sltern.

1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 24. April 1906, um 8 Uhr vormit⸗ tags. Die Aufnahmeprüfungen finden tags zuvor von 8 Uhr morgens ab ſtatt. Anmeldungen neuer Schüler nimunt der Unterzeichnete an den Werktagen der Oſterferien vormittags von 121 Uhr in ſeinem Amtszimmer entgegen. Bei der Anmeldung ſind vorzulegen: der Geburtsſchein, der Impf⸗ bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule. Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu dem zu wählenden Koſthauſe vor Abſchluß des Mietsvertrages zu vergewiſſern. Die zur Aufnahme in Serta erforderlichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift, eine leſerliche und reinliche Handſchrift, Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzu⸗ ſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen.

2. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt dem Direktor der Schule ſeitens der Eltern bis zum letzten Tage der Sommer⸗, Herbſt⸗, Weihnachts⸗ und Oſterferien mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. Erfolgt die Abmeldung verſpätet, ſo erwächſt den Eltern daraus die Ver⸗ pflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Vierteljahrs. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden dem⸗ nach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen. Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig.

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3. Neue Schüler können ohne beſondere Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkol⸗ legiums nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon iſt für ſolche Schüler zuläſſig, deren Eltern innerhalb des Schulhalbjahres in den Schulort ziehen.

Für das Wohl der Schüler in erziehlicher wie in unterrichtlicher Hinſicht iſt das Zuſam⸗ menwirken von Schule und Haus von größter Wichtigkeit. Aus dieſem Grunde iſt es notwendig, daß die Eltern mit den Lehrern öfters Rückſprache nehmen. Damit dies den Eltern erleichtert werde, hat jeder Lehrer Ort und Zeit ſeiner Sprechſtunde angegeben. Dieſe Angaben ſind im Hausflur des Schulgebäudes und in dem Klaſſenzimmer angeſchlagen; es ſind alſo alle Schüler ſtets ohne wei⸗