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Ein von Sr. Majestät als Schülerprämie überwiesenes' Exemplar von„Bohrdts deutsche Se emacht“ wurde einem Schüler der Untertertia, sowie ein Exemplar von„Deutschlands See- macht sonst und jetzt“ von Kapitänleutnant Wislicenus einem Schüler der Unterprima mit dem angeordneten Vermerk aus Anlaß des Allerhöchsten Geburtstages eingehändigt.
VII. Mitteilungen an die Eltern.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 11. April, vormittags 9 Uhr, mit der Prüfung der neu angemeldeten Schüler. Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete bis zum 2. April an allen Wochentagen in der Zeit von 10—11 Uhr vormittags entgegen. Vorzulegen ist das letzte Zeugnis(Abgangszeugnis), Impf- und Geburtschein.
Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen Eltern und Lehrern wird zu Anfang eines jeden Schuljahres Ort, Tag und Stunde angegeben, an denen die Lehrer wöchentlich für die Eltern oder Pfleger ihrer Schüler zu sprechen sind.
Abmeldungen müssen vor Beginn des neuen Vierteljahres erfolgen, widrigenfalls auch für dieses das Schulgeld zu entrichten ist.
Gesuche um Schulgeldbefreiung können in der Regel nur im Anfange eines jeden Schul- halbjahres berücksichtigt werden. Für neu eintretende Schüler ist ein Erlaß des Schulgeldes im ersten Halbjahr ausgeschlossen.
Befreiungen vom Turnen treten nur für ein halbes Jahr ein; die betreffenden Anträge und ärztlichen Gutachten sind in der Regel nach jedem Halbjahr zu erneuern.
Höherer Weisung zufolge wird an dieser Stelle folgender Auszug aus einem Erlasse des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 29. 5. 1880 zum Abdruck gebracht:
„Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an verbotenen Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafen wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.“
„Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihrer schwersten Strafe verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Pflicht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemüh- ungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsen- den Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschieden-


