Jahrgang 
1890
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Einige der wichtigſten Beſtimmungen aus den Schulgeſetzen.

1. Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direk⸗ tors. Auch iſt zu jedem Wechſel der Wohnung die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius vorher einzuholen.

2. Wenn ein Schüler wegen Krankheit die Schule verſäumt, darf er ohne Vorwiſſen des Ordinarius ſeine Wohnung nicht verlaſſen.

3. Für alle Schüler wird je nach den Klaſſen und je nach der Jahreszeit verſchieden eine Abendſtunde feſtgeſetzt, nach welcher dieſelben zu Hauſe ſein müſſen.

4. Die Teilnahme der Schüler an öffentlichen Luſtbarkeiten aller Art, als Bällen, theatraliſchen Vor⸗ ſtellungen, Konzerten, Partien ꝛc., darf nur mit Erlaubnis des Direktors und Ordinarius ſtattfinden.

5. Regelmäßige Zuſammenkünfte, auch Vereinigungen zu wiſſenſchaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Leſe⸗ und ſtenographiſche Kränzchen, ſind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius ge⸗ ſtattet.

6. Das Beſuchen von Gaſt⸗ und Wirtshäuſern, Wirtsgärten, Felſenkellern, Konditoreien ꝛc. iſt den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern erlaubt. Wer in Begleitung anderer Perſonen einen derartigen Ort zu beſuchen wünſcht, hat vorher die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius einzuholen.

7. Schülern der beiden oberen Klaſſen kann, wenn die ſchriftliche Zuſtimmung des Vaters oder deſſen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Das Rauchen an öffentlichen Plätzen, iinsbeſondere auch auf Spaziergängen in nächſter Nähe der Stadt, iſt unterſagt.

8. Die Schüler dürfen niemand ohne Vorwiſſen des Direktors oder ihres Ordinarius beherbergen. Ebenſowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb ſeiner Wohnnng zubringen.

9. Das Schulgeld iſt zu dem von dem Direktor jedesmal feſtzuſetzenden Termine an den Rendanten der Gymn. Kaſſe vierteljährlich voraus zu bezahlen. Schülern, die ſich durch Fleiß und gutes Be⸗ tragen auszeichnen und vermöge ihrer Anlagen für einen wiſſenſchaftlichen Beruf ausreichend befähigt ſind, kann das Schulgeld ganz oder teilweiſe erlaſſen werden, in der Regel jedoch nicht im erſten Jahre des Schulbeſuches. Die Bewerber haben ihre von Zeugniſſen über die Bedürftigkeit begleiteten Geſuche dem Direktor einzureichen.

10. Ein Schüler, welcher Privatunterricht nimmt oder erteilt, hat davon ſeinem Ordinarius und dem Direktor Anzeige zu machen bezw. deſſen Genehmigung einzuholen.

Hffentliche Prüfung. Freitag, den 28. März. Prima 8 ½ 9 Uhr. Latein: Prof. Dr. Koerber. Oberſekunda 910 Uhr. Geſchichte: Dr. Weſener. Mathematik: Wagner. Unterſekunda 1011 Uhr. Griechiſch: Dr. Drygas. Franzöſiſch: Dr. Haas.