Jahrgang 
1890
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Turnen und fakultativer techniſcher Unterricht.

a) Die Turnübungen wurden in 10 St. wöchentlich mit 5 verſchiedenen Abteilungen, deren jede ca. 45 Schüler zählte, unter Leitung des Turnlehrers Friedr. Jäneke(4 St.) ſowie des Gymnaſial⸗ lehrers Jung(bei den 3 untern Abteilungen) betrieben; 23 Schüler waren auf Grund ärztlicher Zeugniſſe befreit. Es wurde in der Regel die eine Hälfte der Stunde auf Frei⸗ und Ordnungsübungen, die andere auf Übungen an den verſchiedenen Geräten verwendet. Auch für Schwimmunterricht war den Schülern in der von Herrn G. Feuerſtein errichteten Bade⸗ und Schwimmanſtalt unter Leitung des Gymnaſial⸗ lehrers Jung Gelegenheit geboten.

b) Die Geſangübungen der beiden Abteilungen der Selekta(Tenor und Baß, Sopran und Alt) leitete in je 1 Stunde wöchentlich der Geſanglehrer Kantor Geſang. Außerdem wurden die kathol. und evangel. Schüler abwechſelnd 1 St. wöchentlich im kirchlichen Choralgeſange geübt.

c) Zeichenunterricht für Geübtere, woran außer einer Anzahl Quartaner 48 Schüler der Tertia, Sekunda und Prima teilnahmen, erteilte Mittwoch und Sonnabend von 13 Uhr in 2 Abteilungen der Zeichenlehrer Binder. Es wurden Zeichnungen in Bleiſtift, Kreide und Aquarell⸗Farben angefertigt.

II. Aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.

1. Verf. vom 13. April 1889 S. 1361, wodurch angeordnet wird, daß Mitteilungen über Er⸗ gebniſſe der ſchriftlichen Reifeprüfung unterbleiben, ſofern ſie ſich aber als notwendig herausſtellen, bis zum Eintritt in die mündliche Prüfung dem Leiter der Anſtalt, von da ab dem Königl. Prüfungs⸗ kommiſſar vorzubehalten ſind.

2. Verf. vom 7. Mai S. 2285, btr. den Lehrplan für die Geſchichte. Es werden für die Ver⸗ teilung des Lehrſtoffes auf die einzelnen Klaſſen Anordnungen getroffen ſowie für die Behandlung desſelben maßgebende Geſichtspunkte aufgeſtellt.

3. Verf. vom 27. Juni S. 3041, bzw. Min. Erlaß vom 5. Juni(U. II. 1494), btr. das für die Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Befähigung zum einjähr. Militärdienſt vorgeſchriebene neue Schema.

4. Verf. vom 26. Juni S. 3258, btr. das ſog. beneficium caloris ſowie die Fürſorge für aus⸗ reichende Lüftung der Klaſſenräume.

5. Verf. vom 1. Juli S. 2835, wodurch angeordnet wird, daß in Zukunft Karzerſtrafen nicht über eine Dauer von ſechs Stunden hinaus verhängt werden ſollen.

6. Verf. vom 21. Aug. S. 3937, bzw. Min.⸗Erlaß vom 31. Juli(U. II. 1377), betr. Badeeinrich⸗ tungen bei den vorhandenen Alumnaten höh. Lehranſtalten ſowie Pflege der Zähne.

7. Verf. vom 14. Novbr.§. 5330, bzw. Min.⸗Erlaß vom 28. Oktober(U. II. 8079), wornach für

die Söhne verſetzter Beamten und Militärs das Schulgeld nur pro rata, nicht aber für das ganze Quartal zu erheben iſt.