Jahrgang 
1886
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Schülern in der von Herrn G. Feuerſtein errichteten Bade⸗ und Schwimmanſtalt unter Leitung des Gym⸗ naſial⸗Hilfslehrers Jung wieder Gelegenheit geboten. Schwimmunterricht nahmen 30 Schüler, während 107 andere ſich am Schwimmen oder Baden unter deſſen Aufſicht beteiligten.

b) Die Geſangübungen der beiden Abteilungen der Selekta(Tenor und Baß, Sopran und Alt) leitete in je 1 Stunde wöchentlich der Geſanglehrer Kantor Geſang. Außerdem wurden die kathol. und evangel. Schüler abwechſelnd 1 St. wöchentlich im kirchlichen Choralgeſange geübt.

c) Zeiche nunterricht für Geübtere, woran außer einer Anzahl Quartaner 33 Schüler der Tertia, Sekunda und Prima teilnahmen, erteilte Mittwoch und Sonnabend von 13 Uhr in 2 Abteilungen der Zeichenlehrer Bin der. Es wurden Zeichnungen in Bleiſtift, Kreide und Aquarell⸗Farben angefertigt.

II. Aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.

1. Verf. vom 23. April S.(d. i. Prov.⸗Schulkollegium) 906, btr. Beſtimmungen über den Schul⸗ geld⸗Erlaß für zwei oder drei das Gymnaſium gleichzeitig beſuchende Brüder.(Nur bei außergewöhn⸗ lichen Verhältniſſen, worüber an das Prov.⸗Schulkollegium zu berichten iſt, ſoll drei Brüdern zu gleicher Zeit das Schulgeld erlaſſen werden.)

2. Verf. vom 9. Mai§. 1384, bzw. Min.⸗Erlaß vom 18. März, btr. das neue Schema für die einzureichenden Frequenztabellen und die Überſichten über die Reifeprüfungen. Auf denſelben Gegen⸗ ſtand bezieht ſich eine Verf. vom 25. Juni S. 3192.

3. Verf. vom 2. Juni S. 2908, btr. die Errichtung eines pädagogiſchen Seminars in Caſſel unter Leitung des Herrn Prov.⸗Schulrat Dr. Lahmeyer zur Förderung der didaktiſchen und pädagogiſchen Aus⸗ bildung der Kandidaten. Die ſechs ordentlichen Mitglieder, welche die Lehramtsprüfung gut beſtanden haben müſſen, das Probejahr aber im Seminar ablegen können, erhalten ein Jahresſtipendium von 600 M.

4. Verf. vom 8. Juni S. 3034, btr. wiederholte Beitragsſammlung für dieKönig Wilhelm⸗ Stiftung für erwachſene Beamtentöchter.

5. Verf. vom 15. Juni S. 3175, btr. Erhebung des Urkundenſtempels. Es wird die Allerh. Ver⸗ ordnung vom 19. Juli 1867 in Erinnerung gebracht. Darnach muß 1) auf allen beglaubigten Ab⸗ ſchriften von Prüfungs⸗Zeugniſſen ec. ausdrücklich der Betrag des Stempels bemerkt werden, welcher zu der Urſchrift gebraucht iſt, 2) zu den beglaubigten Abſchriften(mit Ausnahme der lediglich zu den Akten der Behörden einzureichenden) ein Stempel von M. 1.50 vorſchriftsmäßig kaſſiert werden, 3) bei allen Abſchriften, die zur Vorlage kommen und von andern beglaubigt ſind, von dem Direktor darauf geſehen werden, daß den unter 1 und 2 erwähnten Vorſchriften entſprochen iſt.

6. Verf. vom 6. Juli S. 3441, bzw. Min.⸗Erlaß vom 30. Juni U. II. 1860, wodurch zur Aus⸗ führung der§§ 16 Abſ. 1, 17 Abſ. 2 und 18 der Ordnung für die Entlaſſungsprüfung vom 27. Mai 1882 erklärt und beſtimmt wird,daß eine Prüfung, welche ein Examinand, nachdem er einmal in dieſelbe eingetreten iſt, an irgend einer Stelle im Verlaufe der Prüfung ſelbſt aufgibt(den Fall nachgewieſener Krankheit ausgenommen) einer nicht beſtandenen Prüfung gleichgerechnet wird.(Nach§ 16 und 17 darf, wer die Entlaſſungsprüfung einmal nicht beſtanden hat, zur Wiederholung derſelben höchſtens zweimal, und wenn er vorher bereits die Univerſität bezogen hatte, nur noch einmal zugelaſſen werden.)