Jahrgang 
1874
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4. Verfügung vom 9. Juli(S. 2558), womit der Miniſterial⸗Erlaß vom 30. Juni(B. 1152), betr. die Reihenfolge bei Anſtellung der Militär⸗Anwärter im Civildienſte, zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt wird.

5. Verfügung vom 18. Juli(S. 2645), betr. die Wohnungsgeldzuſchüſſe am hieſ. Gymnaſium, unter Mittheilung des bezüglichen Miniſterial⸗Erlaſſes vom 7. Juli(U. 22,463).

6. Verfügung vom 21. Juli(S. 2729), betr. die Betheiligung der Schulen an einem zur Feier des 2. September zu veranſtaltenden Nationalfeſte.

7. Verfügung vom 12. Auguſt(S. 2414), wornach zufolge einer zwiſchen dem Herrn Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten und dem Herrn Finanzminiſter getroffenen Vereinbarung bei allen aus Staats⸗ fonds zu unterhaltenden bzhw. ſubventionirten Gymnaſien, Progymnaſien, Realſchulen ꝛc. das Schulgeld auf durchſchnittlich 24 Thaler erhöht werden ſoll. Demgemäß wurde beſtimmt, daß vom 1. Okt. 1873 an in I. und II. 28 Thlr., in III. und IV. 24 Thlr., in V. und VI. ſowie in der Vorſchulklaſſe 20 Thlr. jähr⸗ liches Schulgeld zu entrichten ſeien.

8. Verfügung vom 10. Oktober(S. 3162), wodurch eine Miniſterial⸗Verfügung vom 18. Auguſt (U. 28746), betr. die Aspiranten zur Aufnahine in die militär⸗ärztlichen Bildungsanſtal⸗ ten zu Berlin bzhw. die rechtzeitige Behändigung der Maturitätszeugniſſe an dieſelben, zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt wird..

9. Verfügung vom 21. Oktober(S. 4050), wodurch eingeſchärft wird, daß die Verhandlungen der Abiturientenprüfungen künftighin ſpäteſtens 14 Tage nach beendigter Prüfung einzureichen ſind.

10. Verfügung vom 30. Dezember(S. 4849), wodurch eine Miniſterial⸗Verfügung, betr. die rechtzeitige Vorlage von Anträgen, welche die Bewilligung neuer oder größerer Geldmittel durch den Staatshaushalts⸗ Etat des folgenden Jahres bezwecken, nebſt entſprechender Weiſung mitgetheilt wird.

11. Verfügung vom 12. Januar c.(S. 347), wodurch ein Miniſterial⸗Erlaß vom 7. desſ. Mts. mit⸗ getheilt wird, welcher beſtimmt, daß bei Aufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr bereits über⸗ ſchritten haben, der Nachweis der ſtattgehabten Revaccination zu fordern iſt.

12. Verfügung vom 16. Febr. c.(S. 765), wodurch eine Miniſterial⸗Verfügung vom 11. Febr.(U. II. 627), die Gymnaſiaſten⸗VereinigungWalhalla betr., zur Nachachtung mitgetheilt wird. Darnach iſt den Schülern jede Betheiligung an derWalhalla unterſagt und ein Zuwiderhandeln angemeſſen zu beſtrafen.