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10. Am 21. September wurde das Sommerſemeſter durch einen öffentlichen Schulaktus mit Abi⸗ turienten⸗Entlaſſung feierlich geſchloſſen. Vorher war kirchliche Schlußfeier in der Nonnenkirche.
11. Am 7. Oktober wurde das Winterſemeſter mit Choralgeſang, Gebet, Anſprache des Direktors ꝛc. in der Aula des Gymnaſiums feierlich eröffnet.
12. Am 29. November wurde für die verſtorbenen Wohlthäter des Gymnaſiums in der Nonnenkirche das jährliche Gedächtnißamt gehalten.
13. Am 4. Februar wurde nach voraufgegangenem Gottesdienſte das Andenken an Hrabanus Maurus, den Begründer und Schöpfer deutſchen Schulweſens, in herkömmlicher Weiſe in der Aula durch eine öffentliche Feier feſtlich begangen, die der Direktor mit einer Anſprache einleitete.
14. Am 22. März wurde zur Feier des Allerhöchſten Geburtstages Sr. Majeſtät des Kaiſers und Königs Wilhelm I. in der feſtlich geſchmückten Aula des Gymnaſiums eine öffentliche Schulfeier⸗ lichkeit veranſtaltet, bei welcher der Gymnaſiallehrer Dr. Braun die Feſtrede hielt.
15. Die Sommerferien dauerten vom 7. bis 28. Juli, die Herbſtferien vom 22. September bis 6. Oktober, die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis 5. Januar incl.— Außerdem war aus beſondern Gründen(vergl. C. 2) im verfloſſenen Jahre die Pfingſtwoche zu Ferien beſtimmt.
C. Verfügungen des Röniglichen Provinzial⸗Schulkoſſegiums.
1. Verfügung vom 17. April 1872 an die Verwaltungskommiſſion des Gymnaſiums, die Befrei⸗ ung der dritten Brüder vom Schulgelde betreffend. Zufolge einer Miniſterial⸗Verfügung vom 29. Februar(U. 13195) darf den dritten, dieſelbe höhere Lehranſtalt gleichzeitig beſuchenden Brüdern, deren Eltern oder Vormünder darum bitten, das Schulgeld erlaſſen werden. Der Betrag ſolcher Schulgeldbefreiungen iſt aber bei dem überhaupt zur Verfügung ſtehenden Erlaßquantum einzurechnen. Zugleich wird beſtimmt, daß die in Rede ſtehende Schulgeldbefreiung ſtets dem dritten jüngſten von dreien oder mehreren Brüdern(i. e. dem dritten, ſechſten ꝛc.) zu ertheilen iſt und ſelbſtverſtändlich die Würdigkeit des Schülers zur unerläßlichen Vorausſetzung hat.
2. Verfügung vom 10. April(S. 1369), wodurch die Ermächtigung ertheilt wird, wegen der in dieſem Jahre ausnahmsweiſe den 22. bis 25. Mai ſtattfindenden Philologenverſammlung die Pfingſtwoche zu Ferien zu beſtimmen und dafür die Herbſtferien um eine Woche zu kürzen.
3. Verfügung vom 18. Mai 1872(S. 1950), wornach die Genehmigung zur Einführung neuer Lehrbücher mindeſtens 4 Monate vor Beginn des neuen Schuljahres nachgeſucht werden ſoll.
4. Verfügung vom 25. Mai 1872(S. 1982), wodurch die Miniſterial⸗Verfügung vom 18. deſſelben Mts.(U. 14,222), Beginn und Schluß der Ferien betr., zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit⸗ getheilt wird. Der Schluß und Wiederbeginn der Lektionen ſoll, ſoweit nicht beſondere Verhältniſſe eine andere Ordnung nöthig machen, der Regel nach auf Sonnabend und reſp. Montag fallen.
5. Verfügung vom 9. Juli 1872(S. 2545), wodurch die Miniſterial⸗Verfügung vom 4. desſelben Mts.(U. 30,828), das Verbot der Theilnahme an Kongregationen, Bruderſchaften und dgl. religiöſen Vereinen ſeitens der Gymnaſialſchüler betr., zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt wird.
6. Verfügung vom 17. Juli 1872(S. 2692), btr. den Inhalt und Vortrag der am Allerh. Geburts⸗ tage Sr. Majeſtät des Kaiſers und Königs zu haltenden Feſtrede.


