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weit dieſelben hier anweſend waren, zu Grabe geleitet, wobei Mitſchüler die Leiche zur Gruft trugen. Am 17. Oktober nach Wiederbeginn der Schule, wurde für den Verſtorbenen ein Trauergottesdienſt ſeitens des Gymnaſiums veranſtaltet.
14. Am 13. Oktober wurde das Winterſemeſter mit gemeinſchaftlichem Choralgeſang, Gebet und An⸗ ſprache des Direktors ꝛc. in der Aula des Gymnaſiums eröffnet. Tags darauf fand das feierliche Eröffnungs⸗ amt in der Nonnenkirche ſtatt. 1
15. Am 5.—7. November beehrte der Königl. Herr Provinzial⸗Schulrath Dr. Rumpel unſere Anſtalt zum erſten Male mit ſeinem Beſuche und wohnte in ſämmtlichen Klaſſen und bei allen Lehrern dem Unterrichte bei.
16. Am 21. November wurde für die verſtorbenen Wohlthäter des Gymnaſiums in der Nonnenkirche das jährliche Gedächtnißamt veranſtaltet.
17. Am 4. Februar wurde nach voraufgegangenem Gottesdienſte in der Nonnenkirche das Andenken an Hrabanus Maurus durch eine öffentliche Schulfeier in der Aula des Gymnaſiums dem Herkommen gemäß feſtlich begangen.
18. Die Sommerferien dauerten vom 27. Juni bis 20. Juli, die Herbſtferien vom 24. September bis 12. Oktober, die Weihnachtsferien vom 24. December bis 4. Januar inel. Außerdem wurde um Kirchweihe an 3 Tagen(9. bis 11. Nov.) und zu Faſtnacht an zweien(8. und 9. Febr.) der Unterricht ausgeſetzt.
C. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden,
ſoweit jene von allgemeinerm Intereſſe ſind.
1. Verfügung der Königl. Regierung, Abth. für Kirchen⸗ und Schulſachen, vom 27. Juni 1868(B. 6512) bzhw. vom 10. Juli(B. 7254), wornach in Zukunft von allen Schülern bei ihrem Abgange vom Gymnaſium je ein Thaler Austrittsgeld zu erheben iſt.
2. Verfügung der Königl. Regierung, Abth. für Kirchen⸗ und Schulſachen, vom 2. September 1868 (B. 9273) nebſt abſchriftlicher Mittheilung der Bekanntmachung des Herrn Oberpräſidenten, wornach die An⸗ gelegenheiten der Gymnaſien vom 1. Oktober ab auf das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium übergehen.
3. Erlaß des Kultusminiſteriums vom 5. September 1868(U. 22884), mitgetheilt durch hohe Ver⸗ fügung vom 14. Sept.(B. 9583), wornach der Verwaltungskommiſſion des hieſigen Gymnaſiums die Be⸗ fugniß zur Gewährung von Schulgeldbefreiungen(abgeſehen von den Söhnen der Lehrer ꝛc.) bis zur Höhe von einem Zehntel der geſammten Schulgeld⸗Solleinnahme belaſſen werden ſoll. Weiter zu gehen, liege aber bei dem ohnehin ſehr niedrigen Schulgelde kein genügender Grund vor.
4. Erlaß des Kultusminiſteriums vom 29. September 1868(U. 25218), welcher genehmigt, daß von Erhöhung der Schulgeldſätze bei dem hieſigen Gymnaſium für jetzt abgeſtanden, dagegen demſelben ein weiterer Zuſchuß von 330 Thalern jährlich aus dem Lyceumsfonds überwieſen werde.
5. Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 30. Oktober 1868(S. 583), wodurch auf die von den frühern theilweiſe abweichenden Beſtimmungen der Militair⸗Erſatzinſtruktion für den norddeutſchen Bund vom 26. März 1868 zur Nachachtung aufmerkſam gemacht wird.(Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienſt darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß bei Verluſt des Anrechts ſpäteſtens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgeſucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.— Erſt für die im Jahre 1873 dienſtpflichtig werdenden jungen Leute der hieſigen Provinz wird verlangt, daß ſie mindeſtens ein Jahr der Sekunda angehört, an allen Unterrichtsgegenſtänden theilgenommen, ſich das Penſum der Unterſekunda gut angeeignet und ſich gut betragen haben.)


