Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
1. Eine öffentliche Schlußfeier kann aus den gleichen Gründen wie im Vorjahr nicht ab- gehalten werden; es wird nur eine Feier im engeren Kreise wie im vorhergehenden Jahre zur Ent- lassung der Abiturientinnen stattfinden.
2. Das neue Schuljahr. a. Am Montag, den 16. April, werden Prüfungen abgehalten, . Der Unterricht beginnt am Dienstag, den 17. April, vorm. 8 0⁵ Uhr.
c. 85 erienordnung 1917: Pfingstferien 27. Mai— 3. Juni. Sommerferien voraussicht- lich 15. Juli— 12. August. Herbstferien 23. September— 7. Oktober. Weihnachts- ferien 23. Dezember— 6. Januar. Osterferien 24. März— 7. April.
3. Durch Verfügung der obersten Schulbehörde vom 28. Februar 1917 sind für die Auf- nahme in die Sexta höherer Lehranstalten neue Vorschriften erlassen worden. Danach sind für den Eintritt in unsere Klasse VII nachzuweisen:
a. Fähigkeit, deutsche und lateinische Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung geläufig zu lesen;
b. ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter; die Schülerin muß fähig sein, ein kurzes und leichtes Diktat in deutscher und in lateinischer Schrift niederzuschreiben;
c. in der Grammatik soll die Schülerin kennen: Satzgegenstand, Satzaussage; Ge- schlechtswort, Dingwort, Eigenschaftswort, Zahlwort, Zeitwort; Biegung der Ding- und Zeitwörter, letztere nur in den Hauptzeiten(Gegenwart, Mitvergangenheit und Zukunft) in der Wirklichkeitsform der tätigen Form; die grammatischen Begriffe werden nur in den deutschen Bezeichnungen gefordert;
d. im Rechnen Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen im Zahlenkreis bis 1000, dabei auch die Division mit zweistelligem Divisor.
Diejenigen Schülerinnen, die 3 Jahre eine Volks-(oder Mittel-)Schule besucht und in ihrem Entlassungszeugnis im Deutschen und Rechnen die Note„gut“ erhalten haben, sowie den Nachweis erbringen, daß sie lateinische Schrift lesen und schreiben können, werden nach der gleichen Verfügung ohne Prüfung in die Kl. VII aufgenommen. Alle andern müssen sich einer Prüfung unterziehen.
4. Der Unterzeichnete ist an jedem Montag und Donnerstag von 10— 11 Uhr in seinem Amtszimmer zu sprechen; für andere Zeiten empfiehlt sich vorherige Benachrichtigung bezw. Anfrage.
Das Schulgeld beträgt für Kl. VII bis II 130 M., für Kl. I 150 M. Für Nichthessen tritt ein Zuschlag von 20 M. cin. Das zweite Kind derselben Eltern bezahlt zwei Drittel, das dritte und jedes weitere die Hälfte des Betrags
Bis zu 5% der Schülerinnen können teilweise oder gänzlich von der Zahlung des Schul- geldes befreit werden, wenn die Bedingung»guter« Leistungen und einwandfreien Betragens erfüllt ist. Gesuche um Befreiung sind an das Kuratorium zu richten.
Friedberg, im März 1917.
Die Leitung der Schillerschule: Prof. Weissgerber.


