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I. Mitteilungen an die Eltern.
1. Das neue Schuljahr beginnt am Montag, dem 23. April 1928, mit der Aufnahme⸗ tar Der Anterricht beginnt für alle Schüler am Dienstag, dem 24. April, vormittags 8 Uhr. 2. Die Ferien verteilten ſich im kommenden Schuljahr folgendermaßen:
Oſterferien: vom J. April bis 22. April 1928;
Pfingſtferien: vom 27. Mai bis 3. Juni 1928;
Sommerferien: vom 14. Juli bis 12. Auguſt 1928; Herbſtferien: vom 30. September bis 14. Oktober 1928; Weihnachtsferien: vom 23. Dezember 1928 bis 6. Januar 1929; Oſterferien(vorausſichtlich): vom 24. März bis 14. April 1929.
3. Das Schulgelé beträgt vom I. April 1927 ab monatlich:
a) voller Satz(für einzige Kinder und ſolche, die keine Geſchwiſter mehr in die Schule gehen haben) 17.50 RM.
b) bei Roeichzeitiger Schulausbildung von 2 und mehr Geſchwiſtern: bei zwei Geſchwiſtern je 14.50 RM. bei drei Geſchwiſtern je 11.50 RM. bei vier Geſchwiſtern je 9.50 RM. bei fünf Geſchwiſtern je 6.50 RM. bei ſechs und mehr Geſchwiſtern 4.— RN.
Die Ermäßigung gilt nicht nur, wenn Geſchwiſter die gleiche höhere Schule beſuchen, ſondern auch dann, wenn ſich Geſchwiſter in verſchiedenen höheren Schulen, in der Volksſchule (ausſchließlich Pflichtfortbildungsſchule), in Privatſchulen, gewerblichen Anterrichtsanſtalten, auf der Univerſität oder Hochſchule befinden.
Die Ermäßigung wirè auch dann gewährt, wenn Geſchwiſter auch nichtheſſiſche Schulen uſw. beſuchen, oder wenn ſie teilweiſe im Beſitz von Freiſtellen ſind.
Geſchwiſter, die Muſik-, Handels⸗, Haushaltungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, ſind nur dann bei der Feſtſetzung des Schulgeldes in Betracht zu ziehen, wenn ſie währené des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden Anterricht erhalten.
Wer auf Ermäßigung des Schulgelès Anſpruch machen will, muß einen Vordruck aus⸗ füllen, der bei Beginn des Schuljahres an die Schüler verteilt wird. Der ausgefüllte Vordruck muß innerhalb 8 Tagen nach der Aushändigung an den Klaſſenführer zurückgegeben werden; geſchieht dies nicht, ſo tritt nach behördlicher Anoronung eine etwaige Ermäßigung erſt nach Ablauf des Halbjahres ein, in dem der Vororuck zurückgegeben wird.
Bezüglich der Bezahlung des Schulgeldes hat das Tandesamt f. d. Bildungsweſen folgendes beſtimmt:
Das Schulgeld iſt bis zum Ende jeden Monats fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung hat ſofort nach Ablauf des Fälligkeitsmonats Mahnung zu erfolgen; nach fruchtloſem Ablauf der Mahnfriſt von 10 Cagen muß alsbald das Beitreibungsverfahren(d. h. die Pfändung) eingeleitet werden, es ſei denn, daß eine Stundung bereits bewilligt, oder ein Geſuch um Stundung eingereicht worden iſt, über das die Entſcheidung noch ausſteht. Auf Verſprechungen der Schuloͤner dürfen ſich die Rechner nicht einlaſſen. Stundungsgeſuche müſſen ſo zeitig ein⸗ gereicht werden, daß möglichſt bis zum Ablauf der Mahnfriſt über ſie entſchieden iſt.
Die Mahnung erfolgt durch Mahnzettel, wofür eine Gebühr zu entrichten iſt.— Bei der Bezahlung von Schulgeld, für das bereits die Beitreibung eingeleitet iſt, muß die fällig gewor⸗ dene Pfändungsgebühr erhoben werden.
Ein Schüler, für den auch durch Pfändung das Schulgeld nicht beigetrieben werden kann, iſt vom weiteren Beſuch der Schule auszuſchließen.
Die Mahnung an ſäumige Schuloͤner erfolgt durch den Rechner an jedem 3. eines Monats; iſt das Schulgeld bis zum 15. desſelben Monats nicht eingegangen, ſo wird das Veitreibunoe⸗ verfahren eingeleitet. G


