17
2. Dankbar wären wir, wenn die Eltern auch ihrerseits ihre Söhne zur Bezeichnung der erfahrungsgemäß leicht in der Anstalt vergessenen oder stehen bleibenden Sachen anhalten und für rechtzeitige Abholung Sorge tragen wollten.
3. Die Tage, an denen sich in jeder Woche die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden, werden im Anfang jeden Halbjahrs den Schülern mitgeteilt.
4. Ungehöriges Benehmen der auswärtigen Schüler während der Bahnfahrt oder auf den Bahnhöfen hat neben der Bestrafung durch die Schule unter Umständen den Verlust der Fahrpreisermäßigung zur Folge.
5. Auswärtige Schüler haben in Friedberg eine gute Unterkunft nachzuweisen.
Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden auf die§§ 7 und 17 der Schulordnung für die höheren Schulen im Großherzogtum Hessen aufmerksam gemacht, nach denen wegen Unterbringung der Schüler, zur Sicherung gehöriger Aufsicht, Rücksprache mit der Direktion zu nehmen ist, vor jedem Wohnungswechsel Anzeige stattzufinden hat und kein Schüler in einem Wirtshaus Wohnung nehmen darf; Mahlzeiten dürfen daselbst nur mit Genehmigung der Direktion eingenommen werden.
Die Schulordnung ist den Zeugnisheften rorgedruckt, die sich während der Ferien in der Hand der Schüler befinden.
6. Das Schulgeld beträgt jährlich für die Klassen Ober-Prima bis einschließlich Ober- sekunda 150 M., für die übrigen Klassen 130 M. und für die Vorschule 120 M.
Für jeden Schüler, dessen Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Groß- herzogtum wohnen, wird ein Schulgeldzuschlag jährlich erhoben.
Das Schulgeld ist in der ersten Hälfte des Februar, Mai, August und November fällig. Unpünktliche Zahlung ist mit Kosten verbunden.
Freistellen gibt es für begabte, fleißige und brave Schüler des Gymnasiums und der Realschule, nicht der Vorklasse.
Gesuche um solche Freistellen sind mit dem Nachweise der Bedürftigkeit bis zum 15. April 1913 bei der Direktion einzureichen; erforderlich ist Angabe des Vor- namens, sowie genaue Angabe der Klasse des betreffenden Schülers.
Die Freistellen werden auf ein Jahr vergeben, die Gesuche müssen also jedes Jahr erneuert werden.
7. Dem Austritt eines Schülers muß nach§ 3, Absatz 1 der Schulordnung eine schriftliche Abmeldung durch den Vater oder dessen Stellvertreter vorausgehen.
8. Soll aus gesundheitlichen Rücksichten die Befreiung von Pflichtstunden ein- treten, so ist ein ärztliches Zeugnis nötig; es empfiehlt sich, in diesem außer dem Grunde der Befreiung den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Befreiung erfolgen soll. Die Befreiung muß in jedem Jahre erneut nachgesucht werden.
9. Die im nächsten Schuljahre nötigen Bücher sind den Schülern mitgeteilt worden; die Eltern werden gebeten, für Anschafftung während der Ferien Sorge zu tragen. (Siehe das Verzeichnis in diesem Jahresbericht).
10. Schüler einer höheren Lehranstalt, die nach Ablauf des achten Schuljahres austreten, sind von der Fortbildungsschulpflicht nur dann entbunden, wenn sie mindestens ein Jahr lang der Obertertia angehört haben und nach dem Urteil des Lehrerrates in den wichtigsten Haupt- und Nebenfächern erfolgreich mitgearbeitet haben. Schüler, die in derselben Klasse zum 2. Male das Lehrziel nicht erreicht haben, können durch Beschluß des Klassenlehrerrates von dem weiteren Besuch einer jeden Lehranstalt derselben Art ausgeschlossen werden.(Ver- fügungen der Schulabteilung Großh. Ministeriums des Innern vom 21. und 24. April 1911).
11. Besonders zur Benutzung bei Gesuchen um Schüler- Eisenbahnfahrkarten diene das Verzeichnis der in das Schuljahr 1913/14 fallenden freien Tage: Osterferien 16. März— 31. März, Himmelfahrt 1. Mai, Pfingstferien 11. Mai— 18. Mai, Sommerferien 6. Juli— 3. August, Ludwigstag 25. August, Sedan 2. September, Geburtstag der Großherzogin 17. Sep- tember, Herbstferien 28. September— 12. Oktober, Geburtstag des Großherzogs 25. November, Weihnachtsferien 21. Dezember 1913—4. Januar 1914, Geburtstag des Kaisers 27. Januar, Fast- nacht 24. Februar.(Osterferien 1914: 5.— 19. April).
12. Im Laufe dieses Schuljahres hat eine größere Anzahl von Eltern ihre Söhne bei dem
„Allgemeinen Deutschen Versicherungsverein A. G. in Stuttgart“ gegen Unfall versichert. Die jährliche Prämie beträgt M. 1.50 und wird durch den Schuldiener erhoben.


