Jahrgang 
1904
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Für die übrigen Klassen des Gymnasiums und der Realschule sind die geltenden Lehr- pläne vom Jahr 1893 bezw. 1899 massgebend.

Wünschenswert ist es im Interesse eines steten und gedeihlichen Fortschrittes und der gesamten Entwickelung der Schüler, zumal bei der jetzigen Einrichtung und den dadurch bedingten Anforderungen, dass diejenigen, welche unsere Anstalt besuchen wollen, dieselbe ganz durchlaufen und nicht erst später am wenigsten erst nach der Konfirmation in eine der mittleren Klassen eintreten. Es wird dringend geraten, die Schüler, wenn nicht schon in die Vorschulklasse, so doch in die Sexta des Gymnasiums oder der Realschule eintreten zu lassen, also mindestens nach dem 3. Schuljahr(9. Lebens- jahr). Es bedeutet einen Verlust an Zeit, der oft mehrere Jahre beträgt, wenn Schüler in ihrer früheren Schule in andern Fächern ihrem Alter entsprechende Kenntnisse sich erworben haben und doch wegen der fremden Sprachen(der Unterricht beginnt in Latein in Gym- nasialsexta= 9. Lebensjahr, in Französisch in Realquinta= 10. Lebensjahr und Gym- nasialquarta= 11. Lebensjahr, in Griechisch in Gymnasialuntertertia= 12. Lebensjahr, in Englisch in Realuntertertia= 12. Lebensjahr), die sie noch gar nicht oder ungenügend gelernt haben, nun in eine im Verhältnis zu ihrem Alter und ihren sonstigen Kenntnissen zu niedrige Klasse eintreten müssen. Besonders hat die Erfahrung der letzten Jahre gelehrt, dass Schüler, die in die Quinta statt in die Sexta der Realschule eintreten, oft in dieser Klasse nicht rechtzeitig fortkommen können, weil die Gewöhnung an den neuen Unterricht zusammen mit dem Erlernen einer fremden Sprache(Französisch) ihnen zu schwer fällt.

Freistellen giebt es für talentvolle, fleissige und brave Schüler auf Nachweis der Vermögenslosigkeit und guter Schul- und Sittenzeugnisse, welche bei der Direktion einzu- reichen sind, jedoch nur von der VI. an.

Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden auf die§§ 7 und 17der Schulordnung f. d. H. L. i. Gr. H. aufmerksam gemacht, wonach wegen Unterbringung der Schüler zur Sicherung gehöriger Aufsicht Rücksprache mit der Direktion zu nehmen ist, vor jedem Wohnungswechsel Anzeige stattzufinden hat, und kein Schüler in einem Wirtshaus Wohnung nehmen, auch seine Mahlzeiten daselbst nur mit Genehmigung der Direktion einnehmen darf.

Grossherzogliche Direktion der Augustinerschule zu Friedberg. Dr. Löbell.