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VI. Bekanntmachung über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Grossherzogliche Augustinerschule.
Das neue Schuljahr beginnt am Montag den 20. April. An diesem Tage werden morgens von 9— 12 Uhr die Anmeldungen neuer Schüler für alle Klassen im Schul- gebäude von dem Unterzeichneten in seinem Amtszimmer entgegengenommen. Alle Schüler haben Zeugnisse der bisherigen Lehrer, Geburtsscheine und Impfscheine (12 jährige auch über die Wiederimpfung) beizubringen. Die Aufnahmeprüfungen finden Dienstag den 21. April von 8 Uhr an statt; der Unterricht beginnt Mittwoch den 22. April, vormittags 8 Uhr.
Bedingungen für die Aufnahme in die Vorschulklasse sind Kenntnis der 4 Grund- rechnungsarten im Zahlenkreis von 1— 100, sowie Sicherheit im Lesen und Schreiben deutscher Schrift. Für VI. des Gymnasiums und der Realschule die 4 Grundrechnungsarten im unbegrenzten Zahlenraum mit ganzen unbenannten und einfach benannten Zahlen(Division nur mit 1- und 2stelligem Divisor), deutliches, geläufiges Lesen, Kenntnis der Hauptwortarten mit Rücksicht auf ihre leichteren Biegungs- und Bildungsformen, einige Sicherheit in der Rechtschreibung, die lateinische Schrift. Für die Vorschulklasse ist in der Regel das zurück- gelegte 8., für VI. das zurückgelegte 9. Lebensjahr Vorbedingung der Aufnahme; doch können auch Schüler aufgenommen werden, die bis zu dem 1. Oktober dieses Jahres die angegebene Altersgrenze erreichen.
Für die übrigen Klassen des Gymnasiums und der Realschule sind die geltenden Lehrpläne vom Jahr 1893 bezw. 1899 massgebend.
Wünschenswert ist es im Interesse eines steten und gedeihlichen Fortschrittes und der gesamten Entwickelung der Schüler, zumal bei der jetzigen Einrichtung und den dadurch bedingten Anforderungen, dass diejenigen, welche unsere Anstalt besuchen wollen, dieselbe ganz durchlaufen und nicht erst später— am wenigsten erst nach der Konfirmation— in eine der mittleren Klassen eintreten. Es wird dringend geraten, die Schüler, wenn nicht schon in die Vorschulklasse, so doch in die Sexta des Gymnasiums oder der Realschule eintreten zu lassen, also mindestens nach dem 3. Schuljahr(9. Lebens- jahr). Es bedeutet einen Verlust an Zeit, der oft mehrere Jahre beträgt, wenn Schüler in ihrer früheren Schule in andern Fächern ihrem Alter entsprechende Kenntnisse sich erworben haben und doch wegen der fremden Sprachen(der Unterricht beginnt in Latein in Gym- nasialsexta— 9. Lebensjahr, in Französisch in Realquinta— 10. Lebensjahr und Gym- nasialquarta— 11. Lebensjahr, in Griechisch in Gymnasialuntertertia— 12. Lebensjahr, in Englisch in Realuntertertia 12. Lebensjahr), die sie noch gar nicht oder ungenügend gelernt haben, nun in eine im Verhältnis zu ihrem Alter und ihren sonstigen Kenntnissen zu niedrige Klasse eintreten müssen.
Freistellen giebt es für talentvolle, fleissige und brave Schüler auf Nachweis der Vermögenslosigkeit und guter Schul- und Sittenzeugnisse, welche bei der Direktion einzu- reichen sind, jedoch nur von der VI. an.
Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden auf die§§ 7 und 17„der Schulordnung f. d. H. L. i. Gr. H.“ aufmerksam gemacht, wonach wegen Unterbringung der Schüler zur Sicherung gehöriger Aufsicht Rücksprache mit der Direktion zu nehmen ist, vor jedem Wohnungswechsel Anzeige stattzufinden hat, und kein Schüler in einem Wirtshaus Wohnung nehmen, auch seine Mahlzeiten daselbst nur mit Genehmigung der Direktion einnehmen darf.
Grossherzogliche Direktion der Augustinerschule zu Friedberg. Prof. Dr. Löbell.


