Jahrgang 
1886
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gestellten botanischen Preisfrage eingereichten Schrift von der philos. Facultät der Preis zuerkannt worden war, promovierte er auf Grund dieser Arbeit am 5. März 1880. Im Juli desselben Jahres legte er die Staatsprüfung ab, genügte dann von October 1880 81 seiner Militärpflicht in Lübeck, und wurde im October 1881 Accessist am Gymnasium zu Giessen und Mitglied des pädagogischen Seminars, in dem er 3 Jahre verblieb. Im Herbst 1884 wurde er provisorisch an der Victoriaschule zu Darmstadt und seit April 1885 an der Realschule zu Friedberg verwendet. Seine schriftstellerische Thätigkeit bewegte sich bis hierher vorzugsweise auf botanischem Gebiete, und bes. demjenigen der Phänologie.

4. In den Monaten April, Mai, Juni 1885 war in der Stadt und Umgegend eine hart- näckige Masernepidemie aufgetreten. Zwar wurde unsere Anstalt davon nicht bedenklich berührt, allein der Anfang des neuen Schuljahres musste der auswärtigen Schüler wegen, da die Epidemie in der Umgegend weit gefährlicher aufgetreten war, um 10 Tage hinaus- geschoben werden(vom 28. Mai auf 8. Juni).

5. Mit Ablauf dieses Schuljahres ist die Umänderung in ein Schuljahr von Ostern zu Ostern, die sich durch die beiden letzten Jahrgänge hinzog, nun vollendet, und wir sind wieder in Uebereinstimmung mit allen Anstalten der gleichen Einrichtung. Infolge dieser Cursverlegung hatte unsere I. Classe zwei Abtheilungen; die ältere Generation konnte erst im August ihr vorgeschriebenes Schuljahr vollenden. Die Schüler der Progymnasial- abtheilung plieben auch über diesen Zeitpunkt bis zum jetzt erfolgten Jahresschluss; sie stammen aus der Zeit, wo der Gymnasialunterricht überhaupt erst in unsrer 5. Classe begonnen wurde.

6. Durch Verfügung Grossh. Ministeriums des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten(Amtsblatt Nr. 4 vom 19. November 1885 zu Nr. M. I. 27002) wurde folgendes bestimmt:Wenn ein Schüler einer höheren Lehranstalt nach Ablauf des achten Schuljahres nach dem Urtheil der Lehrerconferenz in den wesentlicheren Unterrichtsgegen- ständen, namentlich in Religion, deutscher Sprache, Lesen, Rechnen und Schreiben, das Ziel der Volksschule nicht erreicht hat, so ist er verpflichtet, entweder ein weiteres Jahr in der höheren Schule zu verbleiben oder noch ein Jahr lang die Volksschule zu besuchen. In dem Falle, dass ein solcher Schüler nach Ablauf des achten Schuljahres aus der höheren Schule austritt, ohne das Ziel der Volksschule erreicht zu haben, ist der betreffenden Kreis- schulcommission hiervon rechtzeitig Mittheilung zu machen, damit dieselbe wegen Fort- besuchs der Volksschule das Geeignete veranlassen könne. Schüler, welche hiernach die früher besuchte höhere Schule verlassen, und wegen ungenügender Kenntnisse noch ein Jahr lang die Volksschule besuchen, sind nach Entlassung aus derselben zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet.

7. Allen Spendern von Geschenken für die Bibliothek, sowie für die Sammlungen sprechen wir hiermit unseren geziemenden Dank aus.

II. Nachricht über die öffentlichen Feierlichkeiten.

Wegen der Verlegung des Schuljahresschlusses und der dadurch verkürzten Unterrichts- zeit findet auch diesmal keine öffentliche Prüfung statt.