Jahrgang 
1881
Einzelbild herunterladen

26

12. Singen.

der Geſangunterricht zerfällt in theoretiſche und praktiſche Uebungen, die in ſtete Verbindung u ſetzen ſind. u Aufgabe der erſteren iſt, die Schüler mit den weſentlichen melodiſchen, rhythmiſchen und dynamiſchen Tonverhältniſſen bekannt zu machen, die gewöhnliche Bezeichnung, Notenſchrift, Vorzeichen, zu ſicherer Kenntnis zu bringen und eine befriedigende Fertigkeit im Treffen zu erzielen.

Bei den praktiſchen Uebungen ſind Volkslieder und Choräle zu pflegen.

Während des Stimmwechſels ſind die Schüler von der Betheiligung am Geſange fern zu halten. Der Geſangunterricht iſt im Allgemeinen obligatoriſch; doch iſt wegen Mangels an Stimme und Gehör eine Dispenſation zuläſſig.

13. Handelskunde.

Da, wo örtliche Verhältniſſe es wünſchenswerth erſcheinen laſſen, können in Claſſe II und I. je 13 Stunden für kaufmänniſches Rechnen und Buchhalten verwandt werden. Der Unterricht iſt fakultativ. Die an ihm theilnehmenden Schüler können von 1 Zeichenſtunde und unter Umſtänden auch von 1 Stunde Mathematik dispenſiert werden.

Nachtrag.

4. Lehrplau) für diejenigen Schüler der Realſchule II. Ordnung, welche an dem fakultativen Lateinnnterricht Theil nehmen.

An den Realſchulen II. Ordnung kann ein fakultativer Lateinunterricht eingeführt werden, wenn an dem betreffenden Orte keine Realſchule I. Ordnung vorhanden iſt.

Der fakultative Lateinunterricht beginnt entweder in Claſſe V oder in der oberſten Vorſchul⸗ claſſe, und wird in Abtheilungen gegeben, welche den einzelnen Claſſen der Realſchule parallel laufen. Bei geringer Schülerzahl können, die beiden unterſten ausgenommen, je zwei Abtheilungen kombiniert werden. Für die 3 oberen Abtheilungen ſind je 3, für die unteren je 4 Stunden anzuſetzen.

Damit die Schüler nicht mit Unterrichtsſtunden überlaſtet werden, ſind die Lateinſchüler von folgenden Stunden zu dispenſieren:

a. in Claſſe VI, wenn das Latein bereits in der Vorſchule beginnt, von 1 Stunde Deutſch, die für Lektüre und Uebungen verwendet wird, 1 Stunde Zeichnen und 1 Stunde Schreiben;

in Clalſe V von 1 Stunde Deutſch(Lektüre und Uebungen) und 1 Stunde Zeichnen; in Claſſe IV von 1 Stunde Deutſch(Lektüre und Uebungen) und 1 Stunde Zeichnen;

.in Claſſe III von 1 Stunde franzöſiſcher Lektüre;

in Claſſe II und I von 1 Stunde geometriſchem und 1 Stunde Freihand⸗

Zeichnen.

Auf Waucch der Eltern oder deren Stellvertreter können die Schüler, welche an dem fakultativen Lateinunterricht Theil nehmen, von dem Geſangunterricht dispenſiert werden.

Die Lateinſchüler werden zu dem in dem Lehrplane der Realſchulen II. Ordnung unter 13 vor⸗ geſehenen Unterricht in der Handelskunde nicht zugelaſſen..

In den unteren Abtheilungen wird die Formenlehre eingeübt. Beginnt der Lateinunterricht in Claſſe V, ſo wird in Claſſe II und I das Wichtigſte aus der Syntax durchgenommen, im anderen Falle geſchieht dies in den Claſſen III, II und I. Während in den unteren Claſſen das Exercitium nach dem Uebungsbuche vorherrſcht, tritt dasſelbe in den oberen hinter die raſch zu fördernde Lektüre

9 S S

*) Für Friedberg gilt nur der nachſtehende Lehrplan B.