Jahrgang 
1910
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arbeiten nicht genügend Zeit übrig bleibt. Im Interesse der Erziehung liegt ferner durchaus, daß Kindergesellschaften so einfach wie nur irgend möglich gestaltet werden. Durch alle Entfaltung von Prunk, durch Verteilung wertvoller Geschenke werden die eignen Kinder nicht glücklicher und besser, sondern nur verwöhnt und eitel, und die Kinder derjenigen Eltern, denen gesunde Erziehungsgrundsätze oder Beschränktheit der Geldmittel verbieten, dergleichen mitzumachen, werden leicht unzufrieden und neidisch. Alle, die hierin mit mir übereinstimmen, bitte ich, dem Unwesen mit Kraft entgegenzutreten.

Verhalten bei ansteckenden Krankheiten. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Makregeln von den Eltern zu beachten:

Alle Schülerinnen, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: 1. Aussatz, Cholera, Diphterie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfall- fieber, Ruhr, Scharlach, Typhus,

2. Favus,(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopf tuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz,

müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist. 6

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schülerinnen, in deren Behausung eine der in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Be- folgung nachstehender Vorschriften notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schülerinnen mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

2. Die Schülerinnen dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krank- heiten Verstorbenen ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schülerinnen haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vor- schriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphterie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Er- krankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphterie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierten Mundwasser auszuspülen

Ist eine Schülerin der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

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Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge für die ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.