Jahrgang 
1909
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oder wenn auch nur der Verdacht besteht, daß sie erkrankt sein könnten an: Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus;

wenn auch nur in der Behausung von Schülerinnen Erkrankungen vor- kommen an: Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genick- starre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, soweit und solange Weiterverbreitung der Krankheit durch die Schülerin zu befürchten ist(Min.-Erl. v. 9. 7. 07).

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§ 6. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch erfolgt in allen Fällen von übertrag- baren Krankheiten nur auf eine ärztliche Bescheinigung hin, nach der eine Gefahr der Weiterverbreitung nicht mehr besteht.

Außerdem ist erforderlichen Falls durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, daß die Genesenen gebadet haben, und daß die vorschriftsmäßige Desinfektion der Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände durch die Städtische Desinfek- tionsanstalt vorgenommen ist(Min.-Erl. v. 9. 7. 07). 6

§ 7. Die Schülerinnen erhalten zu Michaelis, nach Neujahr und zu Ostern Zeug- nisse, die mit der Unterschrift des Vaters oder seines Stellvertreters der Klassenführung wieder vorzulegen sind.

Auch andre Benachrichtigungen über Führung oder Leistungen der Schülerinnen hat der Vater oder sein Stellvertreter auf Verlangen mit seiner Unterschrift zu versehen.

Bemerkungen über die Zeugnisse oder Benachrichtigungen sowie Einwendungen da- gegen dürfen den Schülerinnen nicht offen mitgegeben werden.

§ 8. Für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse ist im allgemeinen erforderlich, daß eine Schülerin zu Ostern in den verbindlichen wissenschaftlichen Fächern das Zeugnis „Genügend“ erhält.

Ausgeschlossen ist die Versetzung, wenn eine Schülerin in einem Hauptfach(Deutsch, den Fremdsprachen, Rechnen und Mathematik) das Zeugnis„Ungenügend“ erhält und diesen Ausfall nicht durch mindestens als„Gut- bewertete Leistungen in einem andern Hauptfach ausgleicht(Min.-Erl. v. 12. 12. 08. F 4).

§ 9. Schülerinnen, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach einmütigem Urteil der Konferenz ihr längeres Verweilen nutzlos sein würde.

Der Vater oder sein Stellvertreter erhält in diesem Falle mindestens ein Vierteljahr vorher Nachricht darüber(Min.-Prl. v. 12. 12. 08. F 8)..

§ 10. Wegen groben Verstoßes gegen die Schulordnung oder die gute Sitte in oder außerhalb der Schule kann die unfreiwillige Entfernung einer Schülerin aus der Schule erfolgen.

§ 11. Beschädigungen des Schuleigentums durch die Schülerinnen verpflichten zum Schadenersatz.

§ 12. Der Vater einer Schülerin oder sein Stellvertreter erhält die Aufnahme- bedingungen und die Schulordnung beim Eintritt der Schülerin in die Schule zugestellt und verpflichtet sich, sie sowohl selbst innezuhalten als auch die Schülerin zur genauen Be- folgung der Schulordnung, sowie der sonst gegebenen Anweisungen anzuhalten.