Jahrgang 
1926
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die Schule verlassen. Ich bin durch die 25jährige Freuden- und während des Weltkrieges auch Leidensgeschichte mit der Schule gewissermaßen zusammengewachsen, so daß die Tren- nung schwer und schmerzlich wird. Aber das neue Gesetz gestattet nicht, daft man über das 65. Lebensjahr hinaus seine Kraft und Erfahrungen in den Dienst der Schule stellen darf.

Durch Magistratsbeschluß ist zu meinem Nachfolger vom 1. April 1926 ab Herr Studien-

rat lo Heinrich Hofmann von dem hiesigen RealgymnasiumMusterschule gewählt worden.

Am Schluft meiner amtlichen Laufbahn drängt es mich, meinen innigsten Dank aus- zusprechen, zunächst gegen Gott für den Segen, den er auf ihr hat ruhen lassen, sodann auch gegen diejenigen. die mir in meinem Amte Gutes erwiesen haben. Ich danke den hohen Be- hörden des Staates und der Stadt wegen ihrer Aufmerksamkeit und wohlwollenden Für- sorge für das Wohl dieser Schule. Ich danke allen lieben und treuen Kollegen, sowohl den früheren, die teils noch hier oder auswärts leben, teils im Grabe schlummern, als auch denen. die mich noch jetzt umgeben und sehe es als ein besonderes Glick an, daßt es mir beschieden war, so lange mit so vielen tüchtigen Männern zusammen zu wirken. Ich danke endlich auch meinen Mitbürgern und namentlich den Eltern unserer Zöglinge und meinen jetzt zum Teil in angesehenen Stellungen befindlichen früheren und auch den jetzigen Schülern für die vielen Beweise des Vertrauens und der Anhänglichkeit, die ich während dieser 25 Jahre emp- fangen habe. So möge denn Cottes Segen fernerhin auf der mir so teuer gewordenen Schule ruhen! Möge sie leben, so lange deutsche höchste Bildung ungeschmälert lebt und atmet: möge sie blühen durch eine begabte, willig empfangende Jugend, wie wir sie hier im allge- meinen gewohnt sind; möge sie wachsen, zwar nicht an Schülerzahl. sondern an innerer Kraft und Schaffensfreudigkeit!

S. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden

Ministerialerlaß vom 6. 4. 1925, betr. Richtlinien für die Lehrpläne der höheren Schulen Preuſtens.

Min.-Erl. vom 17. 4. 1925: Ausführungsbestimmungen zu dem vom Reichstag unter dem 5. April 1925 beschlossenen Gesetz betr. die Grundschule.

Min.-Erl. vom 12. 5. 1925, betr. Mitwirkung Jugendlicher bei öffentlichen Straßen- und Haussammlungen.

Min.-Erl. vom 10. 6. 1925, betr. Einwandfreie Beschaffenheit der Geräte zu den Spiel- nachmittagen. 3

Min.-Erl. vom 29. 8. 1925: Politische Betätigung der Schüler sowie das Tragen von Abzeichen ist untersagt.

Min.-Erl. vom 19. 9. 1925, betr. Hergabe von Schulräumen zu Versammlungen.

Min.-Erl. vom 5. 11. 1925, betr. Belehrungen über das Verhalten der Schüler im Straßen- verkehr.

Min.-Erl. vom 12. 12. 1925, betr. Erziehungsbeihilfen aus Reichsmitteln.

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