Jahrgang 
1929
Einzelbild herunterladen

lI. Alles, was den Eifer der Schüler von ihren Pflichten ablenken kann, ist von der

14.

15.

16.

17.

18.

76

Jugend fern zu halten. Insbesondere verlangt die Grossstadt von den Eltern erhöhte Aufmerksamkeit dafür, dass die Kinder ihre ganze Kraft den Zielen der Erziehung und des Unterrichts zuwenden, und dass jede Zersplitterung der Kräfte vermieden wird.

. Eltern, deren Kinder am Einsegnungs-(Bar-Mizwah)- Unterricht teil-

nehmen, wollen vor Beginn dieses Unterrichts den Direktor benachrichtigen.

Tritt Schulversäumnis wegen Krankheit ein, so ist dem Klassenleiter so früh als

möglich, jedenfalls noch im Laufe desselben Tages, schriftliche Anzeige zu machen. Beim Ausbleiben der Anzeige werden die Eltern der fehlenden Schüler schriftlich Wum Auskunft ersucht. Dauert die Versäumnis länger als einen Tag, so hat der Schüler bei seiner Rückkehr eine von dem Vater oder dessen Stellvertreter unter-

zeichnete Bescheinigung vorzulegen, in welcher der Grund und die Dauer des Ver- Versäumnisses anzugeben ist.

In jedem anderen Fall muss Urlaub bis zu einem Tage bei dem Klassenlehrer.

für längere Zeit beim Direktor im voraus nachgesucht werden. Soll ein Schüler auf Wunsch des Arztes oder der Eltern vorübergehend auch wäh- rend der Pausen, anstatt auf den Schulhof zu gehen, im Schulgebäude bleiben, so ist eine ausführlich begründete schriftliche Mitteilung der Eltern an den Klassenleiter zu richten.

Die Erlaubnis, sich im Schulgebäude aufzuhalten, wird grundsätzlich nur für kurze Zeit erteilt..

Die Erlaubnis, schon vor dem Beginn der Ferien abzureisen oder erst nach dem Wiederanfang des Unterrichts zurückzukehren, wird mur in den dringendsten Fällen erteilt und ist schriftlich, unter genauer Angabe der Gründe, beim Direktor nachzusuchen. Wenn Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse einen Schüler an der pünktlichen Rückkehr verhindern, ist dem Direktor sofort Anzeige zu machen.

Sollen Schüler oder Schülerinnen an Aufführungen ausserhalb des Familienkreises und ausserhalb der Schule teilnehmen, so wünscht die Schulleitung ausdrücklich vorher mündliche oder schriftliche Verständigung mit dem Elteruhaus.

Schüler und Schülerinnen, deren Gesundheit besonders geschont werden muss, oder deren Leistungen den Anforderungen der Schule nicht entsprechen, sollten grundsätzlich den Anstrengungen eines Auftretens im grösseren Kreise entzogen bleiben.

Für den Besuch von Theatern, Lichtspielen und Vergnügungsstätten der Schüler und Schülerinnen sind ausschliesslich die Eltern verantwortlich.

Wir raten jedoch dringend, in der Erteilung der Erlaubnis zum Besuch öffentlicher Vergnügungsstätten Mass zu halten und namentlich in Fällen, wo der Besuch öffentlicher Veranstaltungen für Jugendliche nicht einwandfrei erscheint, lieber die Erlaubnis vorzuenthalten, als die Jugend Gefahren für ihre spätere Entwicklung auszusetzen.

Auch in allen diesen Fragen empfiehlt sich vertrauensvolle Fühlungnahme des Elternhauses mit der Schule.

Ist ein Schüler oder ein Mitglied des Hausstandes, dem er angehört, von einer an- steckenden Krankheit befallen, so muss er dem Unterricht so lange fernbleiben, bis