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6.
10.
11.
nach Ablegung der Kindergärtnerinnen- oder Iortnerinnenprüfung in
ein Seminar zur Ausbildung von Werklehrerinnen:;
bei Besitz des Schluftzeugnisses des Lyzeums nach Ablegung der Kinder-
gärtnerinnen- oder Hortnerinnen-Prüfung und nach bestimmter prak- tischer Tätigkeit in ein Seminar zur Ausbildung von Jugendleiterinnen:
in ein 2jähriges Seminar zur Ausbildung von technischen Lehrerinnen
(Lehrerinnen in Hauswirtschaft und Handarbeit).
nach Ablegung der Prüfung für Hauswirtschaft- oder Handarbeitsleh- rerinnen unter Nachweis bestimmter turnerischer Fertigkeiten in die: Preuſlische Hochschule für Leibesübungen(Landesturnanstalt) in Span- dau oder in ein Turnlehrerinnen-Seminar zur fjährigen Ausbildung als Turn- und Sportlehrerinnen;
bei dem Besitz der Obersekundareife in eine 2jährige höhere Fachschule
für Frauenberufe zwecks allgemein wissenschaftlicher und fachlicher Vor- bildung zu Gewerbelehrerinnen für gewerbliche Fachschulen:
bei dem Besitz der Obersekundareife in das zweite Jahr einer Sjährigen
Frauen-Ober-Schule, die als Ziel die Vermittlung einer kinderpflege- rischen Ausbildung, einer gewerblichen Vorbildung hat;
. in die mit vollendetem 25. Lebensjahre mögliche dreijährige Ausbildung
zu Gewerbeaufsichtsbeamtinnen:
in die um 2 Jahre abgekürzte 4jährige— sonst 6jährige— Ausbildung zu städtischen Haushaltspflegerinnen:
in die um 1 Jahr abgekürzte Ausbildung zu Wohlfahrtspflegerinnen für die Hauptfächer:
a) Jugendwohlfahrtspflege,
b) Wirtschafts- und Berufsfürsorge;
bei dem Besitz der Obersekundareife in die um 1 Jahr abgekürzte Vor-
bereitung für den Besuch der Wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Frankfurt und Köln oder für den Besuch einer Handelshochschule, mit der Möglichkeit, hier bestimmte Staatsprü-
fungen abzulegen.
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