Jahrgang 
1929
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Gute Schülerinnen unseres Lyzeums, deren Eltern aus Weltanschauungs- gründen für ihre Töchter den wissenschaftlichen Abschluß innerhalb des Philan- thropins wünschen, können ausnahmsweise auf Grund einer besonderen Eingabe an den Herrn Minister nach Absolvierung der Obertertia zum Besuch der Unter- sekunda des Re formrealgymnasiums des Philanthropins und daran an- schlieſtend der Oberstufe unseres Reformrealgymnasiums und zur Ablegung des Abiturientenexamens in unserer Oberprima zugelassen werden.

III. Die Berechtigungen der Frauenschule des Philanthropins.

Nach erfolgreichem Besuch der Frauenschule haben die Mädchen das Recht,

ohne irgendwelche Aufnahmeprüfung einzutreten: 4

1. in die Mittelstufe eines 1* jährigen Kindergärtnerinnen- oder Hort- nerinnen-Seminars, um hier die staautliche Kinder gärtnerinnen- oder

Iortnerinnenprüfung abzulegen:

in ein 2jähriges Seminar zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen;

3. nach Ablegung der Kindergärtnerinnen- oder Hortnerinnenprüfung in ein Seminar zur Ausbildung von Werklehrerinnen;

4. bei Besitz des Schlußzeugnisses des Lyzeums nach Ablegung der Kinder- gärtnerinnen- oder Hortnerinnen-Prüfung und nach bestimmter prak- tischer Tätigkeit in ein Seminar zur Ausbildung von Jugendleiterinnen:

5. in ein 2jähriges Seminar zur Ausbildung von technischen Lehrerinnen (Lehrerinnen in Hauswirtschaft und Handarbeit).

b. nach Ablegung der Prüfung für Hauswirtschaft- oder Handarbeitsleh- rerinnen unter Nachweis bestimmter turnerischer Fertigkeiten in die Preufiische Hochschule für Leibesübungen(Landesturnanstalt) in Span- dau oder in ein Turnlehrerinnen-Seminar zur ijährigen Ausbildung als

Turn- und Sportlehrerinnen;

pei dem Besitz der Obersekundareife in eine 2jährige höhere Fachschule für Frauenberufe zwecks allgemein wissenschaftlicher und fachlicher Vor- bildung zu Gewerbelehrerinnen für gewerbliche Fachschulen:

8. bei dem Besitz der Obersekundareife in das zweite Jahr einer Sjährigen Frauen-Ober-Schule, die als Ziel die Vermittlung einer kinderpflege- rischen Ausbildung, einer gewerblichen Vorbildung hat;

9. in die mit vollendetem 25. Lebensjahre mögliche dreijährige Ausbildung zu Gewerbeaufsichtsbeamtinnen:

10. in die um 2 Jahre abgekürzte 4jährige sonst 6jährige Ausbildung zu städtischen Haushaltspflegerinnen:

11. in die um 1 Jahr abgekürzte Ausbildung zu Wohlfahrtspflegerinnen für die Hauptfächer:

a) Jugendwohlfahrtspflege, b) Wirtschafts- und Berufsfürsorge:

12. bei dem Besitz der Obersekundareife in die um 1 Jahr abgekürzte Vor- bereitung für den Besuch der Wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Frankfurt und Köln oder für den Besuch einer Handelshochschule, mit der Möglichkeit, hier bestimmte Staatspri- fungen abzulegen.

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