Jahrgang 
1929
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Das Zeugnis der mittleren Rei fe nach erfolgreich beendetem Besuch der Real-Untersekunda(ohne Latein) berechtigt zum Eintritt in die Obersekunda einer Oberrealschule.

Diejenigen unserer Schüler der Untersekunda, die seit Untertertia an dem wahl- freien Unterricht in den Wirtscha ftswissenschaften mit Erfolg teilgenommen haben, sind nach dem Eintritt in das praktische Leben vom Besuch der Fortbildungs-

schule befreit

II. Die Berechtigungen des Lyzeums des Philanthropins.

Das Schlußzeugnis des Lyzeums erhalten die Schülerinnen nach erfolgreichem Be- such der Untersekunda. Dieses Zeugnis berechtigt zum Eintritt in die Obersekunda und die dritte wissenschaftliche Klasse eines Oberlyzeums; ferner zur:

1. Aufnahme in eine Lehrerinnenbildungsanstalt zur Ausbildung von Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde. Nachzuweisen ist dabei u. a. ein Alter von mindestens 19 und höchstens 50.

Jahren(durch die Geburtsurkunde), ferner eine fachliche Vorbereitung(durch

Zeugnisse über die Ableistung einer zweijährigen praktischen Lehrzeit in

ländlich-hauswirtschaftlichen Betrieben nach den geltenden Richtlinien und, so-

weit solche Prüfungen eingerichtet sind, auch über die Ablegung einer Prüfung für ländlich-hauswirtschaftliche Lehrgänge vor einem Prüfungsausschusse der

Landwirtschaftskammer).

2. Zulassung zu einem Hauswirtschaftslehrerinnenseminar, falls in einer Aufnahme-

prüfung die erforderlichen Praktischen Fertigkeiten nachgewiesen werden. 5. Zulassung zu einem Handarbeitslehrerinnenseminar. falls in einer Aufnahmeprüfung die erforderlichen praktischen Fertigkeiten nachgewiesen werden. 4. Zulassung zu einem Turnlehrerinnenseminar. 5. Zulassung zur Ausbildung als Turn- und Sportlehrerin auf der Preufßischen Hoch- schule für Leibesübungen in Spandau. 6. Zulassung zur Prüfung als Turnlehrerin bzw. Turn- und Sportlehrerin. Zulassung zur Prüfung als Bibliothekssekretärin. Die Zulassung erfolgt nur ausnahmsweise, und zwar wenn der Nachweis er- bracht wird, daßt sich die Bewerberin noch mindestens ein Jahr in den wichtigeren

Schulfächern fortgebildet hat, z. B. durch den Besuch eines Oberlyzeums (rauenschule).

8. Zulassung zu einem Gewerbeschullehrerinnenseminar, falls in einer Aufnahme- prüfung die erforderlichen praktischen Fertigkeiten nachgewiesen werden. 9. Zulassung zur Lehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau in Berlin-Dahlem. Für die Aufnahme wird aufierdem der Nachweis einer vierjährigen gärt- nerischen Praxis verlangt. Zulassung zur Abgangsprüfung, mit deren Bestehen die Berechtigung zur Führung der BezeichnungStaatlich geprüfter Gartenbau- techniker verbunden ist, und nach weiteren drei Jahren Praxis Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung zur Führung der BezeichnungStaat- lich diplomierter Gartenbauinpektor berechtigt. Insbesondere berechtigt das Schlußzeugnis des Lyzeums zum Eintritt in die Frauenschule.

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